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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 293 -
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Seite - 293 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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3 o l lw e s e n . 293 zirksbehbrde. Über die Angabe, daß die Anweisung geschehen sey, soll in diesen Fällen (§. 133) die Erörterung von Amtswegen gepfiogen werden. Bewährt sich diese Angabe, und ist kein Grund vorhanden, den Umstand, daß die Waare, um die es sich handelt, dieselbe sey, welche angewiesen worden ist, in Zweifel zu ziehen, so verfügt die zur Leitung der Gefällsangelegenheiten bestellte Vezirksbehörde die Zurück- echattung oder Auflösung der geleisteten Sicherstellung, nach Abzug der entfallenden Gebühren, so weit solche noch unberichtigt sind, oder die Erfolglassung der Waare aus der ämtlichen Verwahrung. Die Beybrin» gung eines Duplicates der Anweisungs-Bollere ist in den erwähnten Fällen nicht zu fordern. — 2. Bey dem Verluste des Ansagescheines über Eingangsgüter. §. 130. Auf dieselbe Art hat in dem Falle, wo zu einem Zollamte, das nicht unmittelbar an der Zoll-Linie aufgestellt ist, und vor welchem sich ein Ansageposten befindet, eine Waare im Ein- gänge über die Zoll ^ Linie ohne Ansageschein, und ohne Begleitung eineS Angestellten einlangt, und von dem Waarenführer angegeben wird, daß der Ansageschein in Verlust gerathen sey, dieses Zollamt sich im kürze« sten Wege einen Auszug aus dem Ansageschein' Register zu verschaffen, und wenn sich'weder aus demselben, nach den übrigen Umständen ein gegründetes Hinderniß ergibt, unaufgehalten das vorgeschriebene Zoll- verfahren zu vfiegen. — 3. Bey dem Verluste der Austritts-Bollere über eine zu einem Ansageposten gelangende Waare. §. 131. 2. Wenn sich dieselbe unter ämtlichen Verschluß befindet. Wird eine Waare zum Behufe des Austrittes über die Zoll-Linie unter ämtlichem Verschlüsse, jedoch ohne die vorschriftmäßige Bollete, zu einem Ansageposten gestellt, und wird angegeben, die Bollere sey auf dem Wege zwischen dem Zoll- amte und dem Ansageposten in Verlust gerathen; so ist der Vorfall so- gleich dem Zollamte anzuzeigen, und von demselben ein Auszug aus dem Register über die in der Frage stehende Waarensendung einzuholen. Stimmt dieser Auszug mit dem Zustande der Waare überein, und er- gibt sich kein anderes in dem Gesetze gegründetes Hinderniß, so ist der amtliche Verschluß abzunehmen, und der Austritt der Waare über die Zoll-Linie zu gestatten. Wird jedoch der Abgang der Bollete auf die hier vorgeschriebene Art nicht an demselben Tags vor Sonnenuntergang behoben, so ist die Waare auf Kosten desjenigen, durch dessen Verschul- den die Bollete in Verlust gerieth, oder den, so fern der Verlust durch ein zufälliges Ereigniß Statt fand, die nachtheiligen Folgen bieses Zufalls zu treffen haben, zu dem Zollamte zurückzuschaffen (Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §. 31). Das Zollamt nimmt die äußere Untersuchung der Waare vor, und fertigt, wenn sich kein Anstand ergibt, ein Duplicat der Bollete, zum Behufe des Austrittes über die Zoll-Linie aus. §. 132. b. Wenn dieselbe ohne ämtlichen Verschluß einlangt. Waaren, die in der Rich. tung von dem Zollgebiethe gegen die Zoll-Linie zu einem Ansageposten gelangen, und weder mit der Bollete versehen sind, noch sich unter ämtlichem Verschlüsse befinden, darf der Ansageposten den Austritt über die Zoll - Linie nicht gestatten, wenn es sich nicht um einen Gegenstand handelt, welcher für die Ausfuhr auS dem Zollgebiethe zollfrey, und
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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