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300 Z o l l w e se n.
Pflichtigen Waaren. §. 154. 2. Gegenstände, die hiervon im Allge-
meinen ausgenommen sind. Von der in dem §. 347 der Zoll - und
Staats-Monopols - Ordlnmg festgesetzten Anordnung, daß die nicht
controllpflichtigen Gegenstände bey der Veräußerung oder Zusendung an
einen Gewerbetreibenden/ sowohl auf dem Transporte als auch im Orte
der Aufbewahrung, mit einer schriftlichen Bestätigung desjenigen,
von dem dieselben abgetreten oder versendet worden sind, versehen
seyn müssen, werden nach einem eigenen Verzeichnisse verschiedene Ge-
genstände ausgenommen. §. 155. b. Insbesondere für Handwerker.
Handwerker können folgende Gegenstände, wenn dieselben nicht con«
trollpflichtig sind, in einer, ihrem Gewerbsbetriebe angemessenen Men,
ge ohne schriftliche Bestätigung 2. an sich bringen, oder b. so weit
diese Gegenstände Erzel^nisse ihres eigenen Gewerbsbetrie^es sind, an
einen andern Gewerbetreibenden abtreten oder versenden, und zwar:
1) Farben und Farbestoffe. 2) Blechwaaren. 3) Bürstenbinder-Arbei-
ten. 4) Drechslerwaaren, gemeine. 5) Handschuhmacher-Arbeiten.
6) Gemeine Filzhüte. 7) Korbmacher-Arbeiten. 8) Leder. 9) Webe-,
Netz- oder Wirkwaaren von Lein oder Hanf. 10) Riemer- und Tasch,
tter-Arbeiten. 11) Seife. 12) Schlosser, Arbeiten. 13) Seiler-Ar,
beiten. 14) Sieb-Arbeiten. 15) Tischler-Arbeiten, gemeine. 16)
Tuch und Loden, gemeines, von Schafwolle für die landesübliche
Tracht des Landvolke), und darauf verfertigte Kleidungen. 17) Schuh-
macher - Arbeiten. §. 156. c. Für andere Gewerbetreibende. An-
dere Gewerbetreibende können diese Gegenstände von demjenigen Hand-
werker , der dieselben erzeugte oder bereitete, ohne schriftlicher Be-
stätigung des Letztern, zum Behufe ihres Gewerbsbetriebes an sich
bringen. §. 157. cl. Erleichterung der Ausstellung dieser Urkunden.
Den Gewerbetreibenden, denen es schwer fallt, bey der Abtretung oder
Versendung einer nicht controllpstichtigen Waare an einen Gewerbetrei-
benden, dem §. 347 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung ge-
mäß, eine schriftliche Bezugsnote, oder einen Frachtbrief auszustellen,
wird gestattet, die Waare zu dem nächsten, für die Waaren-Controlle
bestimmten Amte zu stellen, und hier die Abtretung oder Adsendung
mündlich anzumelden. Das Amt ertheilt nach vorläufiger Besichtigung
der Waare hierüber die ämtliche Bestätigung, welche die Stelle einer
Bezugsnote oder eines Frachtbriefes vertritt, und in Absicht auf die An-
wendung den Bestimmungen des §. 340 der Zoll- und Staats-Mo-
nopols - Ordnung unterliegt. 5) Errichtung von Gewerbsunterneh-
mungen mit controllpfiichtigen Gegenständen. §. 158. Die im §. 352
der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung enthaltene Vorschrift, daß
Gewerbsunternehmungen, die mit der Erzeugung, Bereitung, oder
Umstaltung controllpflichtiger Gegenstände beschäftigt sind, ohne vor«
läufiger Bewilligung der Landesbehörden nicht errichtet werden dürfen,
erstreckt sich nicht auf landwirchschaftliche Beschäftigungen, mittelst wel-
cher ein Grundbesitzer einen controllpflichtigen Gegenstand: 9. auf den
Grundstücken, die er besitzt, erzeugt, oder b. aus den von ihm auf
diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnissen bereitet. 6) Besondere
Bestimmungen über einige Waarengattungen. §. 159. 2. Orte, aus
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie