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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
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300 Z o l l w e se n. Pflichtigen Waaren. §. 154. 2. Gegenstände, die hiervon im Allge- meinen ausgenommen sind. Von der in dem §. 347 der Zoll - und Staats-Monopols - Ordlnmg festgesetzten Anordnung, daß die nicht controllpflichtigen Gegenstände bey der Veräußerung oder Zusendung an einen Gewerbetreibenden/ sowohl auf dem Transporte als auch im Orte der Aufbewahrung, mit einer schriftlichen Bestätigung desjenigen, von dem dieselben abgetreten oder versendet worden sind, versehen seyn müssen, werden nach einem eigenen Verzeichnisse verschiedene Ge- genstände ausgenommen. §. 155. b. Insbesondere für Handwerker. Handwerker können folgende Gegenstände, wenn dieselben nicht con« trollpflichtig sind, in einer, ihrem Gewerbsbetriebe angemessenen Men, ge ohne schriftliche Bestätigung 2. an sich bringen, oder b. so weit diese Gegenstände Erzel^nisse ihres eigenen Gewerbsbetrie^es sind, an einen andern Gewerbetreibenden abtreten oder versenden, und zwar: 1) Farben und Farbestoffe. 2) Blechwaaren. 3) Bürstenbinder-Arbei- ten. 4) Drechslerwaaren, gemeine. 5) Handschuhmacher-Arbeiten. 6) Gemeine Filzhüte. 7) Korbmacher-Arbeiten. 8) Leder. 9) Webe-, Netz- oder Wirkwaaren von Lein oder Hanf. 10) Riemer- und Tasch, tter-Arbeiten. 11) Seife. 12) Schlosser, Arbeiten. 13) Seiler-Ar, beiten. 14) Sieb-Arbeiten. 15) Tischler-Arbeiten, gemeine. 16) Tuch und Loden, gemeines, von Schafwolle für die landesübliche Tracht des Landvolke), und darauf verfertigte Kleidungen. 17) Schuh- macher - Arbeiten. §. 156. c. Für andere Gewerbetreibende. An- dere Gewerbetreibende können diese Gegenstände von demjenigen Hand- werker , der dieselben erzeugte oder bereitete, ohne schriftlicher Be- stätigung des Letztern, zum Behufe ihres Gewerbsbetriebes an sich bringen. §. 157. cl. Erleichterung der Ausstellung dieser Urkunden. Den Gewerbetreibenden, denen es schwer fallt, bey der Abtretung oder Versendung einer nicht controllpstichtigen Waare an einen Gewerbetrei- benden, dem §. 347 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung ge- mäß, eine schriftliche Bezugsnote, oder einen Frachtbrief auszustellen, wird gestattet, die Waare zu dem nächsten, für die Waaren-Controlle bestimmten Amte zu stellen, und hier die Abtretung oder Adsendung mündlich anzumelden. Das Amt ertheilt nach vorläufiger Besichtigung der Waare hierüber die ämtliche Bestätigung, welche die Stelle einer Bezugsnote oder eines Frachtbriefes vertritt, und in Absicht auf die An- wendung den Bestimmungen des §. 340 der Zoll- und Staats-Mo- nopols - Ordnung unterliegt. 5) Errichtung von Gewerbsunterneh- mungen mit controllpfiichtigen Gegenständen. §. 158. Die im §. 352 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung enthaltene Vorschrift, daß Gewerbsunternehmungen, die mit der Erzeugung, Bereitung, oder Umstaltung controllpflichtiger Gegenstände beschäftigt sind, ohne vor« läufiger Bewilligung der Landesbehörden nicht errichtet werden dürfen, erstreckt sich nicht auf landwirchschaftliche Beschäftigungen, mittelst wel- cher ein Grundbesitzer einen controllpflichtigen Gegenstand: 9. auf den Grundstücken, die er besitzt, erzeugt, oder b. aus den von ihm auf diesen Grundstücken gewonnenen Erzeugnissen bereitet. 6) Besondere Bestimmungen über einige Waarengattungen. §. 159. 2. Orte, aus
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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