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denen dieselben bezogen werden können. Zu der Ausstellung von Er-
satz-Bolleten, Bezugs- oder Versendungscharten: 1) über Specerey,
Waaren; 2) über Spitzengrund (Bobbinet) aus Baumwollgarn; 3)
über ausländische Weine; sind bloß diejenigen für die Waaren-Controlle
bestellten Ämter berufen, welche von der die Gefällsangelegenheiten
leitenden Landesbehörde hierzu die besondere Ermächtigung erhalten.
Diese Ämter werden durch eine besondere Bekanntmachung naher be-
zeichnet. Handelsleute, Krämer, oder Gewerbetreibende, die sich mit
der Bereitung oder Umstaltung der genannten controllpflichtigen Waa-
ren beschäftigen, dürfen dieselben niir aus dem Auslande, oder einem
Zollausschluße, oder von Gewerbetreibenden, deren Geschäft in der
Erzeugung, Bereitung oder Umstaltung dieser Waaren besteht, oder
endlich von Kaufleuten, deren Handelsunternehmung sich in dem
Standorte eines der erwähnten, zu den Amtshandlungen der Controlle
für diese Waaren ermächtigten Amter befindet, an sich bringen. (Zoll-
und Staats-Monopols-Ordnung §. 355.) H. 160. b. Ausnahme.
Kaffehsieder, Chocolatemacher und Zuckerbäcker in Städten können dcn
zu ihrem Gewerbsbetriebe erforderlichen Zucker und Kaffeh, wenn dessen
Menge die von der Controlle im Gränzbezirke aufgenommenen Mengen
nicht überschreitet, von den in demselben Orte ihr Gewerbe ausübenden
Handeltreibenden an sich bringen, jedoch müssen sie mit einer schriftli-
chen Bestätigung Letzterer versehen seyn. §. 161. c. Handgespinnste
aus Baumwolle. V^erden Handgespinnste aus Baumwolle von dem
Erzeuger derselben an einen Gewerbetreibenden, dessen Geschäft in der
Verarbeitung, Zubereitung, oder dem Umsätze von Baumwollgarnen
besteht, abgetreten, so unterliegen diese Handgespinnste bloß der für
nicht controllpstichlige Waaren bestehenden Anordnung. Wenn aber die-
ser Gewerbetreibende die aus Handgespinnsten verfertigte Waare oder
die Handgespinnste selbst weiter veräußert oder versendet, so sind die
Vorschriften über die Controlle im Gränzbezirke zu beobachten, was
auch bey den weitern Veräußerungen oder Versendungen Platz zu grei-
fen hat. 7) Absatz controllpfiichtiger Waaren zu einem Gewerbsbe-
triebe. §. 162. Handeltreibende, welche die Gewerbsbücher nicht über
ihren Gewerbsbetrieb in seinem gangen Umfange führen, können con-
trollpflichtige Waaren im Gränzbezirke an andere Gewerbetreibende zum
weitern Handel, oder zur Vornahme eines Gewerbsverfahrens absetzen,
wenn sie die Gewerbsbücher wenigstens über ihren Geschäftsbetrieb mit
controllpflichtigen Waaren vorschriftmäßig und vollständig führen. I I I .
Anordnungen über das innere Zollgebieth, l) Besondere Bestimmungen
für einige Waarengattungen. §. 163. 2. Orte, von denen dieselben
bezogen werden können. Im innern Zollgebiethe sind in der Regel
blosi die Hauptzollämter und Zoll-Legstätten zur Ausstellung von Er-
satz-Bolleren, Bezugs- oder Versendungscharten über Zucker und Kaffch
ermächtigt. Handelsleute, Krämer odcr Gewerbetreibende, welche sich
mit der Bereitung oder Umstaltung dieser Waaren beschäftigen, kön-
nen dieselben nur aus dem Auslande oder einem Zollausschlusse, oder
von Gewerbetreibenden, deren Geschäft in der Erzeugung, Bereitung
oder Umstaltung dieser Waaren besteht, oder von Kaufleuten, deren
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie