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3 o l l w e s e n.
Handelsunternehmung sich in dem Standorte eines der erwähnten Äm-
rer befindet, an sich bringen. (Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung
§. 267.) §. 164. b. Ausnahme. Kaffehsieder, Chocolademacher
und Zuckerbäcker in Städten, tonnen den zu ihrem Gewerbsbetriebe
erforderlichen Zucker und Kaffeh, wenn dessen Menge bey Raffinat,
Zucker und Zuckermehl 30. Pfund, bey Zuckersyrup 50 Pfund, und
bey Kaffeh 10 Pfund nicht überschreitet, von den in demselben One
ihr Gewerbe ausübenden Handeltreibenden an sich bringen, jedoch müs,
sen sie mit einer schriftlichen Bestätigung Letzterer über die an sich
gebrachte Menge versehen seyn.' 2) Urkunden zur Answeisun? der
unter geschärfte Controlle gestellten Waaren. §. 165. Die mit den
§§. 150— 153 der gegenwärtigen Vorschrift über die Beschaffenheit
der zur Bedeckung dienenden Urkunden festgefetzten Bestimmungen gel«
ten auch im innern Zollgebiethe für die unter geschärfte Controlle gestell.
ten Waaren. (Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung §. 366.)
3) Behandlung der zur Ausfuhr bestimmten, unter einfache Controlle
gestellren Waaren. §. 166. Die der einfachen Controlle im innernZoll-
gebiethe unterliegenden Waaren sind, auch wenn dieselben die Bestim-
mung zur Ausfuhr aus den Ländern, für welche die Zoll- und Staats-
Monopols-Ordnung gilt, in das Ausland, einen Zollausschluß oder
nach Ungarn und Siebenbürgen erhielten, den Anordnungen der§§. 369
— 379 der Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung unterworfen.
4) Einfuhr controllvstichtiger Waaren auS Ungarn und Siebenbürgen.
§.167. Controllpftichtige Waaren, welche über die Zwischenzoll-Linie
aus Ungarn oder Siebenbürgen in die Länder, für welche die Zoll,
und Staats-Monopols-Ordnung Wirksamkeit erhielt, eingeführt wer-
den, sind bey dem Amte, über das der Eintritt in diese Länder erfolgt,
dem für die Waaren-Controlle vorgeschriebenen Verfahren zu unter-
ziehen, oder zur Vornahme dieses Verfahrens mit Beobachtung der für
die Anweisung unverzollter Eingangsgüter vorgeschriebenen Grundsätze
an ein zu den Amtshandlungen der Controlle ermächtigtes Amt im Zoll-
gebiethe anzuweisen. 5) Transports - Controlle für Waaren über
Steuerlinien geschlossener Orte. §. 168. Für den Eingang controll-
pstichtiger Waaren in die als geschlossen erklärten, und an den Zugan-
gen mit Ämtern versehenen Orte, dann für den Austritt controllpfiichti-
ger Waaren aus solchen Orten har die im §. 149 der gegenwärtigen
Vorschrift enthaltene Anordnung auch im innern Zollgebiethe Wirksam-
keit. 6) Spezerey - Waaren. §. 169. a. Außer Zucker und Kaffeh.
Die Spezerey - Waaren , außer Zucker und Kaffeh , unterliegen
zwar im innern Zollgebiethe nicht den Bestimmungen der Zoll- und
Staats-Monopols-Ordnung über die Versendungen und die Aufbe-
wahrung controllpfilchtiger Wa^en §§. 365 — 380; "dieselben sind
aber 1) rücksichtlich der Anwendung der §§. 361 — 364 der Zoll- und
Monopols-Ordnung, dann des §. 163 der gegenwärtigen Vorschrift
den connollpflichtigen Waaren beyzuzählen, und 2) der Anordnung
unterworfen, daß, wenn ein Gewerbetreibender dieselben als einen
Stoff oder überhaupt einen Gegenstand seiner Beschäftigung von einem
andern all sich bringt, odcr wenn solche an ihn aus einem andern Orte
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie