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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 302 -
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3 o l l w e s e n. Handelsunternehmung sich in dem Standorte eines der erwähnten Äm- rer befindet, an sich bringen. (Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung §. 267.) §. 164. b. Ausnahme. Kaffehsieder, Chocolademacher und Zuckerbäcker in Städten, tonnen den zu ihrem Gewerbsbetriebe erforderlichen Zucker und Kaffeh, wenn dessen Menge bey Raffinat, Zucker und Zuckermehl 30. Pfund, bey Zuckersyrup 50 Pfund, und bey Kaffeh 10 Pfund nicht überschreitet, von den in demselben One ihr Gewerbe ausübenden Handeltreibenden an sich bringen, jedoch müs, sen sie mit einer schriftlichen Bestätigung Letzterer über die an sich gebrachte Menge versehen seyn.' 2) Urkunden zur Answeisun? der unter geschärfte Controlle gestellten Waaren. §. 165. Die mit den §§. 150— 153 der gegenwärtigen Vorschrift über die Beschaffenheit der zur Bedeckung dienenden Urkunden festgefetzten Bestimmungen gel« ten auch im innern Zollgebiethe für die unter geschärfte Controlle gestell. ten Waaren. (Zoll- und Staats - Monopols - Ordnung §. 366.) 3) Behandlung der zur Ausfuhr bestimmten, unter einfache Controlle gestellren Waaren. §. 166. Die der einfachen Controlle im innernZoll- gebiethe unterliegenden Waaren sind, auch wenn dieselben die Bestim- mung zur Ausfuhr aus den Ländern, für welche die Zoll- und Staats- Monopols-Ordnung gilt, in das Ausland, einen Zollausschluß oder nach Ungarn und Siebenbürgen erhielten, den Anordnungen der§§. 369 — 379 der Zoll - und Staats - Monopols - Ordnung unterworfen. 4) Einfuhr controllvstichtiger Waaren auS Ungarn und Siebenbürgen. §.167. Controllpftichtige Waaren, welche über die Zwischenzoll-Linie aus Ungarn oder Siebenbürgen in die Länder, für welche die Zoll, und Staats-Monopols-Ordnung Wirksamkeit erhielt, eingeführt wer- den, sind bey dem Amte, über das der Eintritt in diese Länder erfolgt, dem für die Waaren-Controlle vorgeschriebenen Verfahren zu unter- ziehen, oder zur Vornahme dieses Verfahrens mit Beobachtung der für die Anweisung unverzollter Eingangsgüter vorgeschriebenen Grundsätze an ein zu den Amtshandlungen der Controlle ermächtigtes Amt im Zoll- gebiethe anzuweisen. 5) Transports - Controlle für Waaren über Steuerlinien geschlossener Orte. §. 168. Für den Eingang controll- pstichtiger Waaren in die als geschlossen erklärten, und an den Zugan- gen mit Ämtern versehenen Orte, dann für den Austritt controllpfiichti- ger Waaren aus solchen Orten har die im §. 149 der gegenwärtigen Vorschrift enthaltene Anordnung auch im innern Zollgebiethe Wirksam- keit. 6) Spezerey - Waaren. §. 169. a. Außer Zucker und Kaffeh. Die Spezerey - Waaren , außer Zucker und Kaffeh , unterliegen zwar im innern Zollgebiethe nicht den Bestimmungen der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung über die Versendungen und die Aufbe- wahrung controllpfilchtiger Wa^en §§. 365 — 380; "dieselben sind aber 1) rücksichtlich der Anwendung der §§. 361 — 364 der Zoll- und Monopols-Ordnung, dann des §. 163 der gegenwärtigen Vorschrift den connollpflichtigen Waaren beyzuzählen, und 2) der Anordnung unterworfen, daß, wenn ein Gewerbetreibender dieselben als einen Stoff oder überhaupt einen Gegenstand seiner Beschäftigung von einem andern all sich bringt, odcr wenn solche an ihn aus einem andern Orte
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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