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fern, die unter seiner Leitung handelten, für diese Leistung gebühren-
den Betrages der Belohnung als Vorgebühr. Der Rest wird nach Kö-
pfen, mir Einschlusi des Anführers, auf alle Ergreifer, die vereint
wirkten, vertheilt. Ward die Entdeckung, Anhaltung oder Ergreifung
von getrennten Abtheilungen, deren Anführer sich nicht unter gemein-
schaftlicher Leitung befanden, vollzogen, so wird die Vorgebühr unter
die Anführer zu gleichen Theilen umgelegt. Für die Angestellten der
Gränzwache bleibt die B^immung des §. 56 der Verfassung der Gränz-
wache aufrecht, c. Gemeinschaftliche Bestimmungen. §. 33. aa. Hülfs-
mittel der Übertretung. Bey der Bemessung der Belohnung für die
Anzeiger und Ergreifer sind die Hülfsmittel einer Gefälls-Übertretung
in dem Maße gleich dem Gegenstande der Übertretung zu behandeln,
als dieselben zur Einbringung eines Strafbetrages dienten. §. 24. bb.
Behandlung der Antheile, die nicht ausgezahlt werden. Die 1) auf
einen Anzeiger oder Ergreifer, der freywillig seinen Anspruch auf eine
Belohnung aufgibt, oder 2) auf einen Anzeiger, der die in dem §.203
der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung und in dem §. 23 der ge-
genwärtigen Vorschrift bestimmten Bedingungen zum Bezüge eil>?r Be-
lohnung zu erfüllen unterlaßt, oder 3) auf einen Ergreifer, der zufolge
des §. 27 dieser Vorschrift von dem Bezüge einer Belohnung ausgeschlossen
ist, entfallenden Antheile einer Belohnung wachsen den Überschüssen der
Strafgelder zu. "§. 35. cc. Benehmen bey Pachtvertragen. Die in den
§§. 13 — 34 dieser Vorschrift enthaltenen Anordnungen sinden auf die
gegen ein Gefall, das durch Verpachtung eingehoben wird, verübten
Übertretungen, und die von denselben einfließenden Strafgelder nur
in so fern Anwendung, als nicht durch den Pachtvertrag dem Pachter die
Verfügung über die einfiießenden Strafgelder überlassen worden ist. —
Mit Beziehung auf die §§. 5—9 der Vorschrift vom 3. März 1336
Der die Anwendung des Strafgesetzes über Gefälls- Übertretungen wur-
den am 6. May 1336 für die Behandlung der sich auf den Verkehr über
die Zwischenzoll-Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übri-
gen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Landern scheidet, be-
ziehenden Gefälls-Übertretungen folgende Bestimmungen zur Beobach-
tung allgemnn bekannt gemacht: 1) Ist die Gefälls-Übertretung gegen
eine Gebühr oder Vorschrift, welche in einem der beyden durch die Zwi-
schenzoll- Linie geschiedenen Oebietbstheile des gemeinschaftlichen Zollver-
dandes wirksam ist, und nicht zugleich gegen eine für den andern Gc-
biethstheil geltende Gebühr oder Vorschrift gerichtet, z. B. wenn mit
einer Waare, die bey der Überschreitung der Zwischenzoll-Linie nur in
einem der beyden Gebiethstheile einer Eingangs- oder Ausfuhr-Gebühr
unterliegt, in dem andern hingegen fur diesen Verkehr gebührenfrey
ist, Schleichhandel vollbracht oder versucht wird, oder wenn in der
Waaren-Erklärung über eine solche Waare eine Unrichtigkeit enthalten
ist, oder wenn Jemand in der Ausfuhr über die Zwischenzoll.-Linie eine
Waare zwar zu dem Austrittsamte stellte, und der Ausfuhr-Amtshand-
lung vorschriftsmäßig unterzog, jedoch mit derselben das Eintrittsamt
umging u. dgl., so wird das Strafverfahren von den Behörden desjclw
gen Landes gepflogen, in welchem die erwähnte Gebühr oder Vorschrift
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie