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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 312 -
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3l2 3 o l l w e s e n. fern, die unter seiner Leitung handelten, für diese Leistung gebühren- den Betrages der Belohnung als Vorgebühr. Der Rest wird nach Kö- pfen, mir Einschlusi des Anführers, auf alle Ergreifer, die vereint wirkten, vertheilt. Ward die Entdeckung, Anhaltung oder Ergreifung von getrennten Abtheilungen, deren Anführer sich nicht unter gemein- schaftlicher Leitung befanden, vollzogen, so wird die Vorgebühr unter die Anführer zu gleichen Theilen umgelegt. Für die Angestellten der Gränzwache bleibt die B^immung des §. 56 der Verfassung der Gränz- wache aufrecht, c. Gemeinschaftliche Bestimmungen. §. 33. aa. Hülfs- mittel der Übertretung. Bey der Bemessung der Belohnung für die Anzeiger und Ergreifer sind die Hülfsmittel einer Gefälls-Übertretung in dem Maße gleich dem Gegenstande der Übertretung zu behandeln, als dieselben zur Einbringung eines Strafbetrages dienten. §. 24. bb. Behandlung der Antheile, die nicht ausgezahlt werden. Die 1) auf einen Anzeiger oder Ergreifer, der freywillig seinen Anspruch auf eine Belohnung aufgibt, oder 2) auf einen Anzeiger, der die in dem §.203 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung und in dem §. 23 der ge- genwärtigen Vorschrift bestimmten Bedingungen zum Bezüge eil>?r Be- lohnung zu erfüllen unterlaßt, oder 3) auf einen Ergreifer, der zufolge des §. 27 dieser Vorschrift von dem Bezüge einer Belohnung ausgeschlossen ist, entfallenden Antheile einer Belohnung wachsen den Überschüssen der Strafgelder zu. "§. 35. cc. Benehmen bey Pachtvertragen. Die in den §§. 13 — 34 dieser Vorschrift enthaltenen Anordnungen sinden auf die gegen ein Gefall, das durch Verpachtung eingehoben wird, verübten Übertretungen, und die von denselben einfließenden Strafgelder nur in so fern Anwendung, als nicht durch den Pachtvertrag dem Pachter die Verfügung über die einfiießenden Strafgelder überlassen worden ist. — Mit Beziehung auf die §§. 5—9 der Vorschrift vom 3. März 1336 Der die Anwendung des Strafgesetzes über Gefälls- Übertretungen wur- den am 6. May 1336 für die Behandlung der sich auf den Verkehr über die Zwischenzoll-Linie, welche Ungarn und Siebenbürgen von den übri- gen im gemeinschaftlichen Zollverbande begriffenen Landern scheidet, be- ziehenden Gefälls-Übertretungen folgende Bestimmungen zur Beobach- tung allgemnn bekannt gemacht: 1) Ist die Gefälls-Übertretung gegen eine Gebühr oder Vorschrift, welche in einem der beyden durch die Zwi- schenzoll- Linie geschiedenen Oebietbstheile des gemeinschaftlichen Zollver- dandes wirksam ist, und nicht zugleich gegen eine für den andern Gc- biethstheil geltende Gebühr oder Vorschrift gerichtet, z. B. wenn mit einer Waare, die bey der Überschreitung der Zwischenzoll-Linie nur in einem der beyden Gebiethstheile einer Eingangs- oder Ausfuhr-Gebühr unterliegt, in dem andern hingegen fur diesen Verkehr gebührenfrey ist, Schleichhandel vollbracht oder versucht wird, oder wenn in der Waaren-Erklärung über eine solche Waare eine Unrichtigkeit enthalten ist, oder wenn Jemand in der Ausfuhr über die Zwischenzoll.-Linie eine Waare zwar zu dem Austrittsamte stellte, und der Ausfuhr-Amtshand- lung vorschriftsmäßig unterzog, jedoch mit derselben das Eintrittsamt umging u. dgl., so wird das Strafverfahren von den Behörden desjclw gen Landes gepflogen, in welchem die erwähnte Gebühr oder Vorschrift
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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