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3 o l l w e s e n.
zur Grundlage. — Nach den Bestimmungen der Zoll- und Staats-
Monopols Ordnung, dann des Strafgesetzes über Gefälls-Übertretun-
gen ist erforderlich, die Zollstraßen, d. h. diejenigen Straßen, auf de-
nen den Waaren der Eingang und Austritt über die Zoll-Linie, oder
die Zwischenzoll-Linie d. i. Zoll-Linie, welche Ungarn und Sieben-
bürgen von den übrigen im gemeinschaftlichen Zolloerbande begriffe-
nen Ländern scheidet, dann die Amtsplätze, auf denen das zollamtli-
che Verfahren vollzogen wird, kennbar zu bezeichnen. Zu diesem Zwecke
wurden an den Puncten, an denen die Zollstraßen die Zoll- Linie durch-
schneiden , Säulen von hinreichender Hohe mit Tafeln aufgerichtet,
welche deutlich ausdrücken, daß diese Straße eine Zollstraße sey, zu
welchem der Zoll-Linie zunächst gelegenen Zollamte sie führt, und
welche die Beschaffenheit öieses Amtes, ob nähmlich solches ein Hülfs-
zollamt oder ein Commerzial - Zollamt ist. Dort, wo die Zollstraße
in dem Raume zwischen der Zoll-Linie und dem Granz-Zollamte von
andern Fahrwegen durchschnitten wird, findet sich an den Puncten, an
denen dieses der Fall ist, die erwähnte Bezeichnung in der Art wieder-
holt angebracht, daß über die Richtung der Zollstraße kein Zweifel ent-
stehen kann. Führt eine Zollstraße zu zweyen oder mehreren Gränzzoll-
ämtern, so werden die Nahmen derselben in den Aufschriften unmittelbar
an der Zoll-Linie, und in dem Raume bis zu den Puncten, wo sich die
zu den verschiedenen Zollämtern führenden Wege scheiden, aufgeführt. An
den letzterwähnten Puncten hingegen wird für jede zu einem andern Granz-
zollamte führende Straße die besondere dieses Amt benennende Aufschrift
angebracht. Eben so wird bey jenen Zollämtern/ wo der Amtsplatz nicht
in einem geschlossenen Hofe besteht, an dem äußern Umfange des Rau-
mes, auf dem das zollamtliche Verfahren gewöhnlich vollzogen wird,
in angemessener Anzahl die Aufschrift: „Amtsplatz" angebracht. Um die
Bezeichnung auch Leuten, die des Lesens unkundig sind, verständlich zu
machen, sind die Form und Farbe der Aufschriften nach der Beschaf-
fenheit der Befugnisse jener Ämter, auf die sich die Aufschriften bezie-
hen, verschieden eingerichtet. Mit Rücksicht auf die im §. 22 der Zoll-
und Staats-Monopols-Ordnung enthaltene Bestimmung, ist die Un-
terscheidung zwischen Hülfszollämtern und andern hoher gestellten Am-
tern von besonderer Wichtigkeit. Die Tafeln an Zollstraßen und an Amts-
platzen sind, wenn dieselben auf Commerzial' Zollämter weisen, in ste-
hender eyrunder (ovaler) Gestalt aufgestellt/ und auf weißem Grunde
mit der Aufschrift in rother Farbe versehen. Weisen die gedachten Ta-
feln hingegen auf ein Hülfszollamt, so bestehen sie aus einem liegenden
länglichten Vierecke, und die Aufschrift auf denselben ist auf weißem
Grunde mit schwärzen Buchstaben geschrieben. Auch ist auf jenen der
kaiserl. Adler ober der Aufschrift/ auf diesen unter derselben angebracht.
Führt eine Zollstraße zu einem Hülfszollamte, und zugleich zu einem
höher gestellten Amte, so sind die Tafeln und Aufschriften bis zu dem
Puncte, wo sich die Wege zu den verschiedenen Amtern theilen, auf die
für Commerzial-Zollämter vorgeschriebene Art eingerichtet, von diesem
Puncte an erhalten die Bezeichnungen die der Beschaffenheit eines jeden
Amtes entsprechende Gestalt und Aufschrift. — Der k. k. österr. Zoll-
tariff, nähmlich: Die Altteinanderjetzung der t. k. österr. Ein-, Aus-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie