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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 314 -
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3 o l l w e s e n. zur Grundlage. — Nach den Bestimmungen der Zoll- und Staats- Monopols Ordnung, dann des Strafgesetzes über Gefälls-Übertretun- gen ist erforderlich, die Zollstraßen, d. h. diejenigen Straßen, auf de- nen den Waaren der Eingang und Austritt über die Zoll-Linie, oder die Zwischenzoll-Linie d. i. Zoll-Linie, welche Ungarn und Sieben- bürgen von den übrigen im gemeinschaftlichen Zolloerbande begriffe- nen Ländern scheidet, dann die Amtsplätze, auf denen das zollamtli- che Verfahren vollzogen wird, kennbar zu bezeichnen. Zu diesem Zwecke wurden an den Puncten, an denen die Zollstraßen die Zoll- Linie durch- schneiden , Säulen von hinreichender Hohe mit Tafeln aufgerichtet, welche deutlich ausdrücken, daß diese Straße eine Zollstraße sey, zu welchem der Zoll-Linie zunächst gelegenen Zollamte sie führt, und welche die Beschaffenheit öieses Amtes, ob nähmlich solches ein Hülfs- zollamt oder ein Commerzial - Zollamt ist. Dort, wo die Zollstraße in dem Raume zwischen der Zoll-Linie und dem Granz-Zollamte von andern Fahrwegen durchschnitten wird, findet sich an den Puncten, an denen dieses der Fall ist, die erwähnte Bezeichnung in der Art wieder- holt angebracht, daß über die Richtung der Zollstraße kein Zweifel ent- stehen kann. Führt eine Zollstraße zu zweyen oder mehreren Gränzzoll- ämtern, so werden die Nahmen derselben in den Aufschriften unmittelbar an der Zoll-Linie, und in dem Raume bis zu den Puncten, wo sich die zu den verschiedenen Zollämtern führenden Wege scheiden, aufgeführt. An den letzterwähnten Puncten hingegen wird für jede zu einem andern Granz- zollamte führende Straße die besondere dieses Amt benennende Aufschrift angebracht. Eben so wird bey jenen Zollämtern/ wo der Amtsplatz nicht in einem geschlossenen Hofe besteht, an dem äußern Umfange des Rau- mes, auf dem das zollamtliche Verfahren gewöhnlich vollzogen wird, in angemessener Anzahl die Aufschrift: „Amtsplatz" angebracht. Um die Bezeichnung auch Leuten, die des Lesens unkundig sind, verständlich zu machen, sind die Form und Farbe der Aufschriften nach der Beschaf- fenheit der Befugnisse jener Ämter, auf die sich die Aufschriften bezie- hen, verschieden eingerichtet. Mit Rücksicht auf die im §. 22 der Zoll- und Staats-Monopols-Ordnung enthaltene Bestimmung, ist die Un- terscheidung zwischen Hülfszollämtern und andern hoher gestellten Am- tern von besonderer Wichtigkeit. Die Tafeln an Zollstraßen und an Amts- platzen sind, wenn dieselben auf Commerzial' Zollämter weisen, in ste- hender eyrunder (ovaler) Gestalt aufgestellt/ und auf weißem Grunde mit der Aufschrift in rother Farbe versehen. Weisen die gedachten Ta- feln hingegen auf ein Hülfszollamt, so bestehen sie aus einem liegenden länglichten Vierecke, und die Aufschrift auf denselben ist auf weißem Grunde mit schwärzen Buchstaben geschrieben. Auch ist auf jenen der kaiserl. Adler ober der Aufschrift/ auf diesen unter derselben angebracht. Führt eine Zollstraße zu einem Hülfszollamte, und zugleich zu einem höher gestellten Amte, so sind die Tafeln und Aufschriften bis zu dem Puncte, wo sich die Wege zu den verschiedenen Amtern theilen, auf die für Commerzial-Zollämter vorgeschriebene Art eingerichtet, von diesem Puncte an erhalten die Bezeichnungen die der Beschaffenheit eines jeden Amtes entsprechende Gestalt und Aufschrift. — Der k. k. österr. Zoll- tariff, nähmlich: Die Altteinanderjetzung der t. k. österr. Ein-, Aus-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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