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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6
Page - 351 -
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Page - 351 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Volume 6

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B a d e n. 351 schreitet der Fiscus gegen den zn dessen Handen aufzustellenden Curator bey dem Civilgerichte mittelst Klage ein. Strafe der Auswanderung ist Verlust der Staatsbürgerschaft, des Ranges und der hier besessenen Vorzüge, daher die Ausstreichung aus der ständischen, derUniversitä'ts« und öyceal-Matrikel. Ferner verliert der Auswanderer die Fähigkeit/ in den (nicht ungar.) österr. Landern ein Eigenthum zu erwerben oder HU veräußern; selbst seine frühern letztwilligen Anordnungen, die sich auf ein hiesiges Vermögen beziehen, werden entkräftet, während das zurückgelassene Vermögen für seine ganze Lebenszeit unbeschadet der dar- auf hastenden Rechte und Schulden, und daraus zu leistenden Alimente unter Sequester gestellt, und den hier domicilirenden Kindern nur der standesmäßige Unterhalt verabreicht wird. Erst nach seinem Tode wird es mit allem Zuwachse seinen gesetzlichen Erben eingeantwortet, wenn es nicht vielleicht schon bey dessen Lebzeiten den hier domicilirenden Descen- denten im Gnadenwege von dem Kaiser selbst auszufolgen bewilligt wur- de. Die Strafen der A. treffen minderjährige Kinder eines Auswande- rers, welche sich mit ihm im Auslande befinden, wiefern sie auch dort noch als österr. Staatsbürger zu betrachten wären, erst nach erreichter Großjahrigkeit und unter besondern Voraussetzungen; dagegen verliert eine Inländerinn sogleich durch ihre Verheyrathung an einen Ausländer ihre Staatsbürgerschaft, und kann sie, wie jeder unbefugte Auswan- derer nur durch Rehabilitirung mit höchster Bewilligung des Kaisers selbst wieder erwerben. Die Verleitung österr. Unterthanen zu Ansied- lungen in fremden Staaten ist durch das Strafgesetzbuch als eine schwere Polizeyübertretung erklärt (Verleitung zu fremden Militärdiensten wird als Falschwerbung nach den Kriegsgesetzen bestraft), und mir den ältern durch das Auswanderungspatent von 1832 aufgehobenen AuSwande- rungsgesetzen sind auch die Geldbelohnungen für das Einbringen eines Auswanderers oder eines Verleiters zur A. (Emissärs) aufgehoben. Fremde, welche ohne die hiesige Staatsbürgerschaft erworben zu haben, sich in Österreich auch noch so lange aufhalten/ können wenn immer wie- der beliebig wegziehen. aden. Die heilbringenden Gewässer entströmen 12 Quellen, die in 16 Bädern (unter welchen nahmentlich das Franzcnsbad noch einbegriffen ist) der leidenden Menschheit offen stehen, indem die Ur- sprungs-, Theresien-, Antons- und Herzogsbäder von einer einzigen reichhaltigen Wasserader gefüllt werden; die Temperatur wechselt von 22—30° Reaum., daher nicht nur ein der Individualität des Kranken und der Krankheit angemessener Wärmegrad gewählt, sondern auch die Quelle, ohne einer künstlichen Temperatur-Erhöhung oder einer Ab- kühlung zu bedürfen , in ihrer natürlichen Wärme und mit voilcr vitaler Kraft angewendet werden kann. Die Bäder zerfallen in 14 Vollbäder und I!) Separatbader. In den Theresien-/ Engelburgs- und Leopoldsbä-.
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Volume 6
Title
Österreichische National-Enzyklopädie
Subtitle
Buchstabe W-Z
Volume
6
Authors
Franz Gräffer
Johann Czikann
Publisher
H. Strauß
Location
Wien
Date
1835
Language
German
License
PD
Size
13.3 x 22.0 cm
Pages
668
Keywords
Nachschlagewerk, Biografien
Categories
Lexika National-Enzyklopädie
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