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schreitet der Fiscus gegen den zn dessen Handen aufzustellenden Curator
bey dem Civilgerichte mittelst Klage ein. Strafe der Auswanderung ist
Verlust der Staatsbürgerschaft, des Ranges und der hier besessenen
Vorzüge, daher die Ausstreichung aus der ständischen, derUniversitä'ts«
und öyceal-Matrikel. Ferner verliert der Auswanderer die Fähigkeit/
in den (nicht ungar.) österr. Landern ein Eigenthum zu erwerben oder
HU veräußern; selbst seine frühern letztwilligen Anordnungen, die sich
auf ein hiesiges Vermögen beziehen, werden entkräftet, während das
zurückgelassene Vermögen für seine ganze Lebenszeit unbeschadet der dar-
auf hastenden Rechte und Schulden, und daraus zu leistenden Alimente
unter Sequester gestellt, und den hier domicilirenden Kindern nur der
standesmäßige Unterhalt verabreicht wird. Erst nach seinem Tode wird es
mit allem Zuwachse seinen gesetzlichen Erben eingeantwortet, wenn es
nicht vielleicht schon bey dessen Lebzeiten den hier domicilirenden Descen-
denten im Gnadenwege von dem Kaiser selbst auszufolgen bewilligt wur-
de. Die Strafen der A. treffen minderjährige Kinder eines Auswande-
rers, welche sich mit ihm im Auslande befinden, wiefern sie auch dort
noch als österr. Staatsbürger zu betrachten wären, erst nach erreichter
Großjahrigkeit und unter besondern Voraussetzungen; dagegen verliert
eine Inländerinn sogleich durch ihre Verheyrathung an einen Ausländer
ihre Staatsbürgerschaft, und kann sie, wie jeder unbefugte Auswan-
derer nur durch Rehabilitirung mit höchster Bewilligung des Kaisers
selbst wieder erwerben. Die Verleitung österr. Unterthanen zu Ansied-
lungen in fremden Staaten ist durch das Strafgesetzbuch als eine schwere
Polizeyübertretung erklärt (Verleitung zu fremden Militärdiensten wird
als Falschwerbung nach den Kriegsgesetzen bestraft), und mir den ältern
durch das Auswanderungspatent von 1832 aufgehobenen AuSwande-
rungsgesetzen sind auch die Geldbelohnungen für das Einbringen eines
Auswanderers oder eines Verleiters zur A. (Emissärs) aufgehoben.
Fremde, welche ohne die hiesige Staatsbürgerschaft erworben zu haben,
sich in Österreich auch noch so lange aufhalten/ können wenn immer wie-
der beliebig wegziehen.
aden. Die heilbringenden Gewässer entströmen 12 Quellen,
die in 16 Bädern (unter welchen nahmentlich das Franzcnsbad noch
einbegriffen ist) der leidenden Menschheit offen stehen, indem die Ur-
sprungs-, Theresien-, Antons- und Herzogsbäder von einer einzigen
reichhaltigen Wasserader gefüllt werden; die Temperatur wechselt von
22—30° Reaum., daher nicht nur ein der Individualität des Kranken
und der Krankheit angemessener Wärmegrad gewählt, sondern auch die
Quelle, ohne einer künstlichen Temperatur-Erhöhung oder einer Ab-
kühlung zu bedürfen , in ihrer natürlichen Wärme und mit voilcr vitaler
Kraft angewendet werden kann. Die Bäder zerfallen in 14 Vollbäder
und I!) Separatbader. In den Theresien-/ Engelburgs- und Leopoldsbä-.
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Band 6
- Titel
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Untertitel
- Buchstabe W-Z
- Band
- 6
- Autoren
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Verlag
- H. Strauß
- Ort
- Wien
- Datum
- 1835
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- PD
- Abmessungen
- 13.3 x 22.0 cm
- Seiten
- 668
- Schlagwörter
- Nachschlagewerk, Biografien
- Kategorien
- Lexika National-Enzyklopädie