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F a b r i ^ s b e f u g n i s s e . 433
gegen werden nur Unternehmungen von vorzüglicher Wichtigkeit, Soli.
dität und Verdienstlichkeit um die Industrie verliehen. Landesfabriksbe-
fugnisse sind daher nicht mehr Fabriksprivilegien zu nennen; indessen
bleibt förmlichen Landesfabriksbefugnissen unbenommen, sich der Firma
„k. k. privilegirte Fabrik" zu bedienen. Landesfabriksbefugnisse sind eben
so wie die einfachen Fabriks- und die Gewerbs« oder Handlungsbefugnlsse
bloß persönliche Rechte, bieder Übertragung an einen Dritten nicht fä-
hig sind. Eine Ausnahme von '^ener Regel ist das Recht der Witwe zum
Fortbetriebe des Gewerbes; denn Personasgewerbe werden den rückge-
lassenen Ehegattinnen, so lange sie im Witwenstande verbleiben, fortzu-
führen gestattet. Für die Landesfabriksbefugnisse ist keine bestimmte Fonds-
ausweisung vorgeschrieben, jedoch kann den Fabrikanten auf ihr Ansu-
chen die Ausweisung des Fondes nicht verweigert werden. Es ist densel-
ben der Verkauf ihrer eigenen Erzeugnisse bey Hause gestattet, und sie
sind berechtigt, in dem Orte ihres Fabriksbetriebes ein öffentliches Ver-
schleißgewölbe zu halten. Jedoch dürfen sie außer dem Orte ihres Fa-
briksbetriebes keine Niederlage errichten, und die Bewilligung zur Er-
öffnung einer Niederlage in Wien oder in einer Provinzial-Haupt-
stadt kann nur ausnahmsweise bey besonders wichtigen Rücksichten für
einen oder den andern Zweig der inlandischen Industrie Platz greifen.
Fabrikanten, die jüdische Glaubensgenossen sind, kann das Befugniß,
eigene Niederlagen auch außer den Marktzeiten in Wien zu halten,
nur an solchen Orten, wo sie geduldet sind, nicht aber auch an solchen
Orten, wo ihnen kein Aufenthalt gestattet ist, oder wo wegen ihrer
Nichtvermehrung besonders politische Verfügungen bestehen, zugestanden
werden. Die Vorzüge, den kaiserl. Adler vor dem Wohnorte oder Fa-
briksgebäude, und auf den Waaren zu führen, dann in Ankündigungen
und in den Unterschriften die Benennung von privilegirten Fabrikanten
sich zu geben, kommen allein den k.k. privilegirten Landesfabrikanten zu,
und nur in einzelnen rücksichtswürdigen Fällen werden diese Vorzüge
durch jedesmahlige ausdrückliche Verleihung der Landesstelle auch den Fa-
brikanten der zweyten Classe zugestanden. Ausnahmsweise darf das Recht
zur Führung des kaiserl. Adlers auch solchen befugten Fabrikanten zuge-
standen werden, welche ihre Unternehmung ausgedehnt betreiben und
Me preiswürdige Waare liefern. Privilegirte Landesfabriken haben
das Recht, bey ihren Fabriksgebäuden den k. k. Adler auszustellen, und
sich dabey der Aufschrift, so wie auch bey ihren Gewerbsunternehmun-
gen des Ausdruckes „k. k. prioilegirte Fabrik," dann eben so derselben und
des k. k. Adlers in ihrem Fabriksinsiegel zu bedienen. Den Landesfabri-
kanten steht in den von ihnen in allen Hauptstädten der k. k. Staaten
errichteten Niederlagen der Ausschnitt und kleine Verschleiß ihrer Er-
zeugnisse eben so wie der Verkauf im Großen unbeschränkt zu, und sie
können mit ihren in jeder Art vollendeten Fabrikaten Handel treiben.
Den Landesfabriken steht es frey, mehrere Tage vor der Marktzeit ihre
Waaren auszulegen und zu verkaufen. Zur Eröffnung einer Niederlage
in den Provinzial-Hauptstadten bedarf der Landesfabrikant der vorläufi-
gen Anmeldung bey der Landesstelle. Juden, die eine Landesfabrik in
andern Ländern besitzen, können in Wien gleichfalls eine Niederlage
Oesterr. Nat. Cncyll. Vd.Vl. 23
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie