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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 433 -
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Seite - 433 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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F a b r i ^ s b e f u g n i s s e . 433 gegen werden nur Unternehmungen von vorzüglicher Wichtigkeit, Soli. dität und Verdienstlichkeit um die Industrie verliehen. Landesfabriksbe- fugnisse sind daher nicht mehr Fabriksprivilegien zu nennen; indessen bleibt förmlichen Landesfabriksbefugnissen unbenommen, sich der Firma „k. k. privilegirte Fabrik" zu bedienen. Landesfabriksbefugnisse sind eben so wie die einfachen Fabriks- und die Gewerbs« oder Handlungsbefugnlsse bloß persönliche Rechte, bieder Übertragung an einen Dritten nicht fä- hig sind. Eine Ausnahme von '^ener Regel ist das Recht der Witwe zum Fortbetriebe des Gewerbes; denn Personasgewerbe werden den rückge- lassenen Ehegattinnen, so lange sie im Witwenstande verbleiben, fortzu- führen gestattet. Für die Landesfabriksbefugnisse ist keine bestimmte Fonds- ausweisung vorgeschrieben, jedoch kann den Fabrikanten auf ihr Ansu- chen die Ausweisung des Fondes nicht verweigert werden. Es ist densel- ben der Verkauf ihrer eigenen Erzeugnisse bey Hause gestattet, und sie sind berechtigt, in dem Orte ihres Fabriksbetriebes ein öffentliches Ver- schleißgewölbe zu halten. Jedoch dürfen sie außer dem Orte ihres Fa- briksbetriebes keine Niederlage errichten, und die Bewilligung zur Er- öffnung einer Niederlage in Wien oder in einer Provinzial-Haupt- stadt kann nur ausnahmsweise bey besonders wichtigen Rücksichten für einen oder den andern Zweig der inlandischen Industrie Platz greifen. Fabrikanten, die jüdische Glaubensgenossen sind, kann das Befugniß, eigene Niederlagen auch außer den Marktzeiten in Wien zu halten, nur an solchen Orten, wo sie geduldet sind, nicht aber auch an solchen Orten, wo ihnen kein Aufenthalt gestattet ist, oder wo wegen ihrer Nichtvermehrung besonders politische Verfügungen bestehen, zugestanden werden. Die Vorzüge, den kaiserl. Adler vor dem Wohnorte oder Fa- briksgebäude, und auf den Waaren zu führen, dann in Ankündigungen und in den Unterschriften die Benennung von privilegirten Fabrikanten sich zu geben, kommen allein den k.k. privilegirten Landesfabrikanten zu, und nur in einzelnen rücksichtswürdigen Fällen werden diese Vorzüge durch jedesmahlige ausdrückliche Verleihung der Landesstelle auch den Fa- brikanten der zweyten Classe zugestanden. Ausnahmsweise darf das Recht zur Führung des kaiserl. Adlers auch solchen befugten Fabrikanten zuge- standen werden, welche ihre Unternehmung ausgedehnt betreiben und Me preiswürdige Waare liefern. Privilegirte Landesfabriken haben das Recht, bey ihren Fabriksgebäuden den k. k. Adler auszustellen, und sich dabey der Aufschrift, so wie auch bey ihren Gewerbsunternehmun- gen des Ausdruckes „k. k. prioilegirte Fabrik," dann eben so derselben und des k. k. Adlers in ihrem Fabriksinsiegel zu bedienen. Den Landesfabri- kanten steht in den von ihnen in allen Hauptstädten der k. k. Staaten errichteten Niederlagen der Ausschnitt und kleine Verschleiß ihrer Er- zeugnisse eben so wie der Verkauf im Großen unbeschränkt zu, und sie können mit ihren in jeder Art vollendeten Fabrikaten Handel treiben. Den Landesfabriken steht es frey, mehrere Tage vor der Marktzeit ihre Waaren auszulegen und zu verkaufen. Zur Eröffnung einer Niederlage in den Provinzial-Hauptstadten bedarf der Landesfabrikant der vorläufi- gen Anmeldung bey der Landesstelle. Juden, die eine Landesfabrik in andern Ländern besitzen, können in Wien gleichfalls eine Niederlage Oesterr. Nat. Cncyll. Vd.Vl. 23
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
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