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444 G e f ä l l e n w a c h e .
fenheit der Ladung befragen, und zur Vorweisung der Deckungen auf,
fordern. Andere Parteyen dürfen im Innern des Landes auf der Straße
nur in dem Falle angehalten, und um die Gegenstande, die sich bey ih,
nen befinden, befragt werden, wenn der dringende Verdacht einer
Übertretung der Gefällsvorschriften obwaltet, oder wenn die, mit den
Anordnungen über die Schließung einzelner Orte vorgezeichneten Be-
dingungen zur Anwendung dieser Maßregel vorhanden sind. Auf der
Straße ist sich von der Übereinstimmung der Ladung mit der Angabe der
Partey nur in so weit zu überzeugen, als dieses ohne Verändernua in
der Lage der Ladung und ohne Öffnung der Behältnisse oder der ^>er«
packung geschehen kann. In so fern dieses nicht der Fall ist, oder wenn
ungeachtet der Überstimmung der äußern Gestalt und des Verschlusses
der Waarenladung mit der Angabe der Partey und den vorgewiesenen
Deckungen, aus wichtigen Gründen der Verdacht entsteht, daß die La-
dung in der Menge oder Beschaffenheit von der Angabe der Partey oder
den vorgewiesenen Deckungen abweiche, sosoll sich die Partey mit der
Ladung auf die Aufforderung dcr G. zu dem nächsten, auf dem Wege
zum Orte der Bestimmung gelegenen einhebenden Gefallsamte, ode.:
Falls in dieser Richtung eine politische Obrigkeit näher gelegen wäre,
zu derselben verfügen, wo die Untersuchung der Ladung vorschriftmäßig
zu pflegen ist. Würde sich auf der Richtung der Waarensendung weder
ein Gefällsamt noch eine politische Obrigkeit befinden, so hat die Stel-
lung zu dem nächsten Gefallsamte, oder der nächsten Obrigkeit in der
Art zu geschehen, daß der Partey die möglichst geringe Abweichung von
der eingeschlagenen Richtung verursacht werde. Die Angestellten der G.
haben sich bey der Vollziehung der ihnen aufgetragenen Verrichtungen
nach den Vorschriften genau zu achten. Es liegt ihnen ob, den Parteyen
im Dienste mit Anstand und Mäßigung zu begegnen. Den in der Aus»
Übung des Dienstes begriffenen Individuen der G, kommen die in den
Gesetzen gegründeten Rechte der Wache zu. Die gegen dieselben mit ge-
fährlicher Drohung, oder gewaltsamer Handanlegung verübte Wider-
setzlichkeit, wird als Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit und
die Zusammenrottung mehrerer Personen, um denselben Widerstand zu
leisten, ,als das Verbrechen des Aufstandes geahndet. Die Parteyen sind
verpflichtet, die Auskünfte und Nachweisungen, welche die Angestellten
der G. im Grunde der ihnen durch die Gesetze übertragenen Amrshand-
lung über abgabepflichtige oder einer gefällsämtlichen Aufsicht unter-
liegende Gegenstände fordern, zu ertheilen, und überhaupt den, auf
die bestehenden Vorschriften gegründeten, an sie ergehenden Aufforde-
rungen unter den gesetzmäßigen Strafen Folge zu leisten. Es kömmt
ihnen nicht zu, diese Folgeleistung aus dem Grunde zu verweigern,
weil nach ihrer Ansicht der Verdacht einer Übertretung der Gefällsvor-
schriften gegen sie nicht vorhanden sey. Die Glieder der G. unterstehen
'" " '"" "^ ^ " ^ ^genheiten der Gerichtsbarkeit desjeni ""
^sönlichen Eigenschaft angemessen ist.
ihnen angewiesene Standort anzuseh<
selben werden für die Ausübung der Gerichtsbarkeit bey schweren Polizey-
Ubertretungen unter die in einem öffentlichen landesfürstlichen Amte
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie