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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 444 -
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444 G e f ä l l e n w a c h e . fenheit der Ladung befragen, und zur Vorweisung der Deckungen auf, fordern. Andere Parteyen dürfen im Innern des Landes auf der Straße nur in dem Falle angehalten, und um die Gegenstande, die sich bey ih, nen befinden, befragt werden, wenn der dringende Verdacht einer Übertretung der Gefällsvorschriften obwaltet, oder wenn die, mit den Anordnungen über die Schließung einzelner Orte vorgezeichneten Be- dingungen zur Anwendung dieser Maßregel vorhanden sind. Auf der Straße ist sich von der Übereinstimmung der Ladung mit der Angabe der Partey nur in so weit zu überzeugen, als dieses ohne Verändernua in der Lage der Ladung und ohne Öffnung der Behältnisse oder der ^>er« packung geschehen kann. In so fern dieses nicht der Fall ist, oder wenn ungeachtet der Überstimmung der äußern Gestalt und des Verschlusses der Waarenladung mit der Angabe der Partey und den vorgewiesenen Deckungen, aus wichtigen Gründen der Verdacht entsteht, daß die La- dung in der Menge oder Beschaffenheit von der Angabe der Partey oder den vorgewiesenen Deckungen abweiche, sosoll sich die Partey mit der Ladung auf die Aufforderung dcr G. zu dem nächsten, auf dem Wege zum Orte der Bestimmung gelegenen einhebenden Gefallsamte, ode.: Falls in dieser Richtung eine politische Obrigkeit näher gelegen wäre, zu derselben verfügen, wo die Untersuchung der Ladung vorschriftmäßig zu pflegen ist. Würde sich auf der Richtung der Waarensendung weder ein Gefällsamt noch eine politische Obrigkeit befinden, so hat die Stel- lung zu dem nächsten Gefallsamte, oder der nächsten Obrigkeit in der Art zu geschehen, daß der Partey die möglichst geringe Abweichung von der eingeschlagenen Richtung verursacht werde. Die Angestellten der G. haben sich bey der Vollziehung der ihnen aufgetragenen Verrichtungen nach den Vorschriften genau zu achten. Es liegt ihnen ob, den Parteyen im Dienste mit Anstand und Mäßigung zu begegnen. Den in der Aus» Übung des Dienstes begriffenen Individuen der G, kommen die in den Gesetzen gegründeten Rechte der Wache zu. Die gegen dieselben mit ge- fährlicher Drohung, oder gewaltsamer Handanlegung verübte Wider- setzlichkeit, wird als Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit und die Zusammenrottung mehrerer Personen, um denselben Widerstand zu leisten, ,als das Verbrechen des Aufstandes geahndet. Die Parteyen sind verpflichtet, die Auskünfte und Nachweisungen, welche die Angestellten der G. im Grunde der ihnen durch die Gesetze übertragenen Amrshand- lung über abgabepflichtige oder einer gefällsämtlichen Aufsicht unter- liegende Gegenstände fordern, zu ertheilen, und überhaupt den, auf die bestehenden Vorschriften gegründeten, an sie ergehenden Aufforde- rungen unter den gesetzmäßigen Strafen Folge zu leisten. Es kömmt ihnen nicht zu, diese Folgeleistung aus dem Grunde zu verweigern, weil nach ihrer Ansicht der Verdacht einer Übertretung der Gefällsvor- schriften gegen sie nicht vorhanden sey. Die Glieder der G. unterstehen '" " '"" "^ ^ " ^ ^genheiten der Gerichtsbarkeit desjeni "" ^sönlichen Eigenschaft angemessen ist. ihnen angewiesene Standort anzuseh< selben werden für die Ausübung der Gerichtsbarkeit bey schweren Polizey- Ubertretungen unter die in einem öffentlichen landesfürstlichen Amte
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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