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526 R u n st - v e r e i n.
ten modisicirt wird, haben die Genehmigung erhalten, und zwar wie
folgr: Bildung des Vereins und Rechte der Vereinsglieder. I) Der
Verein wird durch ordentliche und außerordentliche Mitglieder gebildet.
Der Verein erkennt nur jene als seine Mitglieder, deren Nahmen in
die Vereins-Matrikel gebörig eingezeichnet sind. 3) Die ordentlichen
Mitglieder verpflichten sich durch die Einzeichnung ihres Nahmens in die
Vereins-Matrikel zu dem vorhinein zu entrichtenden jährlichen Bey-
trage von 5 Gulden Conv. Münze. 3) Der Eintritt als ordentliches
Mitglied kann innerhalb öes Zeitraumes nach beendigter Verlosung der
angekauften Kunstwerke, bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres,
Statt finden. Erfolgt der Eintritt als ordentliches Mitglied in dem Zeit-
raume nach beendigter Verlosung bis zum Schlüsse des Jahres, so ist der
Beytrag unter den in 4 ausgesprochenen Modalitaten vorhinein für das
nächste Jahr, erfolgt der Beytritt aber in den Monathen Jänner und Fe-
bruar des Jahres, in welchem die neue Verlosung Statt findet, so ist der
Beytrag gleich bey dem Eintritts für das laufende Jahr zu entrichten.
4) Die jahrlichen Beytrage werden bey den ordentlichen Mitgliedern
durch ein vom Vereine zu d«iesem Zwecke eigens bestelltes, und mit einer
besondern Beglaubigungs- Urkunde versehenes Individuum im Laufe der
Monathe November, December und Jänner eingehoben, und dafür
ein mir der fortlaufenden Nummer bezeichneter Actienschein als Quittung
ausgestellt. Es steht jedoch jedem ordentlichen Mitglieds auch frey, den
Beytrag vom 1. Iuly eines jeden Jahres angefangen, für das nächstfol-
gende Jahr, bis Ende Februar dieses Jahres unmittelbar bey der Ver-
einscasse (der ersten österr. Sparcasse) zu erlegen. 5) Die ordentlichen
Mitglieder haben nicht nur an den Verlosungen der angekauften Kunst-
werke Antheil zu nehmen > und einen Abdruck der vom Vereine jährlich
angefertigten Kupfer- oder Steinplatte zu erhalten, sondern überdieß
noch die folgenden Vorreckte: 2) Es wird ihnen als Bestätigung ihres
Eintrittes in den Verein ein ordentliches Diplom ausgefertigt, b) Sie
haben allein das Recht unter der in den Statuten ausgedrückten Bedin-
gung bey der Wahl des größern.Ausschusses mitzuwirken, und zu dem-
selben gewählt zu werden, c) Ihre Nahmen werden jährlich durch beson-
dere Verzeichnisse bekannt gemacht. 6) Jedem ordentlichen Mitgliede steht
es frey, sich für eine beliebige Anzahl jährlicher Actien-Einlagen a 5
Gulden Conv. Münze zu verpstichten. Diese Verpflichtung ist gleich bey
der Einzeichnung seines Nahmens in die Vereins-Matrikel ausdrücklich
zu erklären. Für jede solche Einlage wird ein eigener Actienschein ausge-
fertigt, und es ist mit jeder Einlage das in 5 ausgedrückte Recht ver-
bunden. 7) Ein ordentliches Mitglied muß seinen Entschluß, aus dem
Vereine treten zu wollen, wenigstens 3 Monathe vor dem Schlüsse des
Jahres, für welches sein Beytrag berichtigt wurde, also längstens bis
Ende September, dem Vereine schriftlich unter Zurücksendung des Di-
ploms anzeigen. Wird die Austrittserklärung nach dem festgesetzten Ter-
mine abgegeben, so behalt der Verein das Recht, den Beytrag noch für
das nächste Jahr zu fordern. 8) Die ordentlichen Mitglieder, welche
nicht in Wlen dolniciliren, haben zum Behufe der Berichtigung der
jährlichen Beyträge, dann der Übernahme der ihnen zugefallenen Oe-
Österreichische National-Enzyklopädie
Buchstabe W-Z, Volume 6
- Title
- Österreichische National-Enzyklopädie
- Subtitle
- Buchstabe W-Z
- Volume
- 6
- Authors
- Franz Gräffer
- Johann Czikann
- Publisher
- H. Strauß
- Location
- Wien
- Date
- 1835
- Language
- German
- License
- PD
- Size
- 13.3 x 22.0 cm
- Pages
- 668
- Keywords
- Nachschlagewerk, Biografien
- Categories
- Lexika National-Enzyklopädie