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Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6
Seite - 526 -
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Seite - 526 - in Österreichische National-Enzyklopädie - Buchstabe W-Z, Band 6

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526 R u n st - v e r e i n. ten modisicirt wird, haben die Genehmigung erhalten, und zwar wie folgr: Bildung des Vereins und Rechte der Vereinsglieder. I) Der Verein wird durch ordentliche und außerordentliche Mitglieder gebildet. Der Verein erkennt nur jene als seine Mitglieder, deren Nahmen in die Vereins-Matrikel gebörig eingezeichnet sind. 3) Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich durch die Einzeichnung ihres Nahmens in die Vereins-Matrikel zu dem vorhinein zu entrichtenden jährlichen Bey- trage von 5 Gulden Conv. Münze. 3) Der Eintritt als ordentliches Mitglied kann innerhalb öes Zeitraumes nach beendigter Verlosung der angekauften Kunstwerke, bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres, Statt finden. Erfolgt der Eintritt als ordentliches Mitglied in dem Zeit- raume nach beendigter Verlosung bis zum Schlüsse des Jahres, so ist der Beytrag unter den in 4 ausgesprochenen Modalitaten vorhinein für das nächste Jahr, erfolgt der Beytritt aber in den Monathen Jänner und Fe- bruar des Jahres, in welchem die neue Verlosung Statt findet, so ist der Beytrag gleich bey dem Eintritts für das laufende Jahr zu entrichten. 4) Die jahrlichen Beytrage werden bey den ordentlichen Mitgliedern durch ein vom Vereine zu d«iesem Zwecke eigens bestelltes, und mit einer besondern Beglaubigungs- Urkunde versehenes Individuum im Laufe der Monathe November, December und Jänner eingehoben, und dafür ein mir der fortlaufenden Nummer bezeichneter Actienschein als Quittung ausgestellt. Es steht jedoch jedem ordentlichen Mitglieds auch frey, den Beytrag vom 1. Iuly eines jeden Jahres angefangen, für das nächstfol- gende Jahr, bis Ende Februar dieses Jahres unmittelbar bey der Ver- einscasse (der ersten österr. Sparcasse) zu erlegen. 5) Die ordentlichen Mitglieder haben nicht nur an den Verlosungen der angekauften Kunst- werke Antheil zu nehmen > und einen Abdruck der vom Vereine jährlich angefertigten Kupfer- oder Steinplatte zu erhalten, sondern überdieß noch die folgenden Vorreckte: 2) Es wird ihnen als Bestätigung ihres Eintrittes in den Verein ein ordentliches Diplom ausgefertigt, b) Sie haben allein das Recht unter der in den Statuten ausgedrückten Bedin- gung bey der Wahl des größern.Ausschusses mitzuwirken, und zu dem- selben gewählt zu werden, c) Ihre Nahmen werden jährlich durch beson- dere Verzeichnisse bekannt gemacht. 6) Jedem ordentlichen Mitgliede steht es frey, sich für eine beliebige Anzahl jährlicher Actien-Einlagen a 5 Gulden Conv. Münze zu verpstichten. Diese Verpflichtung ist gleich bey der Einzeichnung seines Nahmens in die Vereins-Matrikel ausdrücklich zu erklären. Für jede solche Einlage wird ein eigener Actienschein ausge- fertigt, und es ist mit jeder Einlage das in 5 ausgedrückte Recht ver- bunden. 7) Ein ordentliches Mitglied muß seinen Entschluß, aus dem Vereine treten zu wollen, wenigstens 3 Monathe vor dem Schlüsse des Jahres, für welches sein Beytrag berichtigt wurde, also längstens bis Ende September, dem Vereine schriftlich unter Zurücksendung des Di- ploms anzeigen. Wird die Austrittserklärung nach dem festgesetzten Ter- mine abgegeben, so behalt der Verein das Recht, den Beytrag noch für das nächste Jahr zu fordern. 8) Die ordentlichen Mitglieder, welche nicht in Wlen dolniciliren, haben zum Behufe der Berichtigung der jährlichen Beyträge, dann der Übernahme der ihnen zugefallenen Oe-
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Österreichische National-Enzyklopädie Buchstabe W-Z, Band 6
Titel
Österreichische National-Enzyklopädie
Untertitel
Buchstabe W-Z
Band
6
Autoren
Franz Gräffer
Johann Czikann
Verlag
H. Strauß
Ort
Wien
Datum
1835
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
13.3 x 22.0 cm
Seiten
668
Schlagwörter
Nachschlagewerk, Biografien
Kategorien
Lexika National-Enzyklopädie
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