Page - 200 - in Pflegekräftemigration nach Österreich - Eine empirische Analyse
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Dauer ausgerichtete Beschäftigung nicht neu aus dem Nicht-EU-Ausland
angeworben werden (Ausnahme nur Saisonkräfte)" [Nowotny 2007, 55].
Unter der Bedingung einer Aufenthalts- und Einreisebewilligung müssen un-
terschiedliche Voraussetzungen - zum Beispiel gesamtwirtschaftliches Inte-
resse oder Aufenthaltstitel - [siehe Näheres Nowotny 2007, 55f.] gegeben
sein, um eine Beschäftigungsbewilligung erhalten zu können. Eine weitere
Form der Zulassung stellen die Arbeitserlaubnis und der Befreiungsschein
dar. Beide Formen bieten den Personen mit langer Aufenthaltsdauer die
Möglichkeit einer freien Arbeitsplatzwahl. [vgl. Nowotny 2007, 53ff.]
Eine Sonderform der Zulassung ist jene von Schlüsselarbeitskräften. Hierzu
zählen jene Personen, die eine besondere Ausbildung oder spezielle Kennt-
nisse und Fertigkeiten mit Berufserfahrung haben, die am inländischen
Arbeitsmarkt nachgefragt werden. Des Weiteren muss unter anderem die
Voraussetzung einer bestimmten Mindestentlohnung und Bedeutung für
die Region gegeben sein. Sofern ein Quotenplatz verfügbar ist, bekommen
diese Personen eine Niederlassungsbewilligung. Mit dieser Bewilligung ist
auch das Recht auf Arbeitsaufnahme verbunden. Eine weitere Sonderform
der Zulassung, also am Arbeitsmarkt tätig sein zu dürfen, wird auch jenen
Personen zuteil, die ein dauerndes Aufenthaltsrecht haben. [vgl. Nowotny
2007, 58ff.]
Ausnahmen von dieser Regelung gelten für jene Personen, die vom Gel-
tungsbereich ausgenommen sind beziehungsweise Freizügigkeit erworben
haben. Zu diesen Gruppen zählen all jene Personen, deren Beschäftigung
nur geringe Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat, die ein dauerndes Auf-
enthaltsrecht besitzen und deren Beschäftigung für Österreich von besonde-
rem Interesse ist. Die größte Gruppe sind dabei die EU-15-Bürgerlnnen.
Die Grundfreiheit basiert für diese Gruppe auf dem EU-Vertrag, der den
freien Zugang zum Arbeitsmarkt gewährleistet. Eine besondere Regelung
wurde für die EU-Mitgliedstaaten, die 2004 und 2007 der Europäischen
Union beitraten, eingeführt. Hier wurde eine Übergangsfrist von maximal
sieben Jahren fixiert. Diese Übergangsfrist - auch 2-3-2-Modell genannt -
ermöglichte den alten EU-Staaten, zwei Jahre lang die gemeinschaftliche
Arbeitnehmerfreizügigkeit auszusetzen. Damit gelten zu dieser Zeit die
nationalen und bilateralen Regelungen, also für Österreich das Auslän-
derbeschäftigungsgesetz. Im Jahr 2006 mussten sich die alten EU-Staaten
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Pflegekräftemigration nach Österreich
Eine empirische Analyse
Forschungsergebnisse der Wirtschaftsuniversität Wien