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8 H. Buxbaum und S. Sen
1.6 Sicherheit und Gefährdungsbeurteilung
Beschaffenheit und Betrieb einer Anlage müssen dem Stand der Sicherheitstechnik ent-
sprechen. Dies gilt sowohl für technische Vorkehrungen als auch organisatorische Maß-
nahmen. Der Stand der Sicherheitstechnik wird dabei wie folgt definiert: „Stand der
Sicherheitstechnik [ist] der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen
und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von
Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt. Bei der
Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Ver-
fahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb
erprobt worden sind.“ (Umweltbundesamt 2011).
Für Roboteranlagen werden oft Kombinationen von Schutzmaßnahmen verwendet,
die vom Konstrukteur in der Konstruktionsphase angebracht werden. Des Weiteren gibt
es ebenfalls Verhaltensanforderungen, die dem Benutzer der Anlage auferlegt werden,
sowie auch persönliche Schutzausrüstungen. Die vom Konstrukteur getroffenen Maßnah-
men haben Vorrang vor allen anderen Maßnahmen, die vom Verwender zu treffen sind.
In der EN ISO 12100 ist die systematische Vorgehensweise der Festlegung der Schutz-
maßnahmen beschrieben. In der Drei-Stufen-Methode entsprechend Tab. 1.2 sind die
Gefährdungen zunächst konstruktiv zu beseitigen (unmittelbare Sicherheitstechnik).
Sofern dies nicht zur vollständigen Sicherung der Anlage führt, werden Schutzein-
richtungen verwendet. Hinweisende Maßnahmen wie Betriebsanleitungen werden nur
dann benötigt, wenn sowohl konstruktive Maßnahmen als auch die verwendeten Schutz-
einrichtungen nicht zur vollständigen Beseitigung der Gefahr führen (DGUV 2015).
Tab. 1.2 Drei-Stufen-Methode
Stufe Bedeutung Maßnahme Beispiel
1. Unmittelbare
Sicherheitstechnik Gefährdungen beseitigen oder
das Risiko so weit wie möglich
einschränken Abstände zu Gefahrstellen
vergrößern oder Änderung der
Konstruktion
2. Mittelbare Sicher-
heitstechnik Trennende und nichttrennende
Schutzeinrichtungen gegen
verbleibende Risiken einbauen Mit den gefahrbringenden
Bewegungen verriegelnde
Lichtvorhänge oder Schutztüren
vorsehen
3. Hinweisende
Sicherheitstechnik Benutzer über Restrisiken
informieren und warnen Betriebsanleitung,
Hinweisschilder, optische oder
akustische Warneinrichtungen
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