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Publikationsberatung an Universitäten - Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
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Urheberrecht und offene Lizenzen im wissenschaftlichen  Publikationsprozess 127 Das deutsche Urheberrechtsgesetz definiert Werke als »persönliche geis- tige Schöpfungen« (dUrhG §  2 [2]) und unterscheidet sieben unterschiedliche Werkskategorien, die aber inhaltlich im Wesentlichen den vier etwas breiter gefassten Werkskategorien der österreichischen Gesetzgebung entsprechen. Interessant ist, dass ganz grundsätzlich von »Werken der Literatur, Wissen- schaft und Kunst« (dUrhG §  1) gesprochen wird. 1.2 Urheberinnen und Urheber Nach der Definition des Werksbegriffs und der Werkskategorien ist es nun ge- boten, den Begriff der Urheberin bzw. des Urhebers eindeutig zu definieren: »Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.«13 So einfach dieser Grundsatz anmutet, sind dennoch einige Erläuterungen angebracht. Insbesondere muss unterstrichen werden, dass ausschließlich natürliche Personen Urheberrecht geltend machen können. Das führt uns zurück zu der oben bereits angesprochenen Diskrepanz der Rechtsräume Common Law (anglo-amerikanischer Rechtsraum) und Civil Law (kontinen- taleuropäischer Rechtsraum): Während in Ersterem das Urheberrecht auch übertragen werden und ggf. von einer Institution bzw. juristischen Person wahrgenommen werden kann, ist in Österreich die Urheberschaft untrenn- bar mit der natürlichen Person der Schöpferin bzw. des Schöpfers eines Wer- kes verbunden. Das Urheberrecht geht nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers auf die jeweiligen Erben über und erlischt schließlich 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers.14 Nach Ablauf dieser Schutzfrist werden Werke gemeinfrei und sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet grundsätzlich (soweit es den Gesetzgeber betrifft), dass Werke, deren Schutzfrist und Urheberrecht erloschen sind, ohne weitere Auflagen  – z.  B. auch ohne Nennung der Urheberin bzw. des Urhebers  – be- liebig nachgenutzt werden können. Die wissenschaftliche Praxis und Sorgfalt erfordert natürlich auch über die urheberrechtliche Schutzfrist hinaus die Auszeichnung und Attribution 13 UrhG §  10 (1). 14 UrhG §  60.
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Publikationsberatung an Universitäten Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
Title
Publikationsberatung an Universitäten
Subtitle
Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
Authors
Karin Lackner
Lisa Schilhan
Christian Kaier
Publisher
transcript Verlag
Date
2020
Language
German
License
CC BY 4.0
ISBN
978-3-8394-5072-7
Size
14.8 x 22.5 cm
Pages
398
Keywords
Wissenschaftliches Publizieren, Publikationsberatung, Bibliothek, Informationswissenschaft, Bibliothekswissenschaft, Universität, Verwaltung, Wissenschaft, Bildung
Category
Medien
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