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Urheberrecht und offene Lizenzen im wissenschaftlichen Publikationsprozess 127
Das deutsche Urheberrechtsgesetz definiert Werke als »persönliche geis-
tige Schöpfungen« (dUrhG §
2 [2]) und unterscheidet sieben unterschiedliche
Werkskategorien, die aber inhaltlich im Wesentlichen den vier etwas breiter
gefassten Werkskategorien der österreichischen Gesetzgebung entsprechen.
Interessant ist, dass ganz grundsätzlich von »Werken der Literatur, Wissen-
schaft und Kunst« (dUrhG § 1) gesprochen wird.
1.2 Urheberinnen und Urheber
Nach der Definition des Werksbegriffs und der Werkskategorien ist es nun ge-
boten, den Begriff der Urheberin bzw. des Urhebers eindeutig zu definieren:
»Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.«13
So einfach dieser Grundsatz anmutet, sind dennoch einige Erläuterungen
angebracht. Insbesondere muss unterstrichen werden, dass ausschließlich
natürliche Personen Urheberrecht geltend machen können. Das führt uns
zurück zu der oben bereits angesprochenen Diskrepanz der Rechtsräume
Common Law (anglo-amerikanischer Rechtsraum) und Civil Law (kontinen-
taleuropäischer Rechtsraum): Während in Ersterem das Urheberrecht auch
übertragen werden und ggf. von einer Institution bzw. juristischen Person
wahrgenommen werden kann, ist in Österreich die Urheberschaft untrenn-
bar mit der natürlichen Person der Schöpferin bzw. des Schöpfers eines Wer-
kes verbunden.
Das Urheberrecht geht nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers
auf die jeweiligen Erben über und erlischt schließlich 70 Jahre nach dem Tod
der Urheberin bzw. des Urhebers.14 Nach Ablauf dieser Schutzfrist werden
Werke gemeinfrei und sind nicht mehr urheberrechtlich geschützt.
Das bedeutet grundsätzlich (soweit es den Gesetzgeber betrifft), dass
Werke, deren Schutzfrist und Urheberrecht erloschen sind, ohne weitere
Auflagen – z. B. auch ohne Nennung der Urheberin bzw. des Urhebers – be-
liebig nachgenutzt werden können.
Die wissenschaftliche Praxis und Sorgfalt erfordert natürlich auch über
die urheberrechtliche Schutzfrist hinaus die Auszeichnung und Attribution
13 UrhG §
10 (1).
14 UrhG §
60.
Publikationsberatung an Universitäten
Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Titel
- Publikationsberatung an Universitäten
- Untertitel
- Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Autoren
- Karin Lackner
- Lisa Schilhan
- Christian Kaier
- Verlag
- transcript Verlag
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-8394-5072-7
- Abmessungen
- 14.8 x 22.5 cm
- Seiten
- 398
- Schlagwörter
- Wissenschaftliches Publizieren, Publikationsberatung, Bibliothek, Informationswissenschaft, Bibliothekswissenschaft, Universität, Verwaltung, Wissenschaft, Bildung
- Kategorie
- Medien