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Urheberrecht und offene Lizenzen im wissenschaftlichen Publikationsprozess 139
sein. Die persönlichkeitsrechtliche Komponente entfällt also. In der Praxis
liegt die Schwelle der Schöpfungshöhe bei Lichtbildwerken mittlerweile sehr
niedrig, jeder Schnappschuss wird, solange er durch eine natürliche Person
bewusst aufgenommen wird, dieser Tage als Lichtbildwerk bewertet.42
Unklar ist hingegen in Ermangelung von konkreten Fallbeispielen aus
der österreichischen Rechtsprechung, wie Kopien oder Scans zu bewerten
sind. Grundsätzlich ist die Reprografie als »ein der Photographie ähnliches
Verfahren«43 zu bewerten, womit an der Reproduktion selbst Leistungsschutz-
rechte entstehen würden. Nach anderer Auffassung stellt ein Scan als ma-
schinelle Reproduktion lediglich eine Vervielfältigung dar.
Häufig stellt sich im Zusammenhang der Bildrechte auch die Frage, ob die
Aufnahme selbst überhaupt rechtmäßig erfolgt. Zum Beispiel ist die Verviel-
fältigung eines Werks der Baukunst grundsätzlich der Urheberin bzw. dem
Urheber des Werkes vorbehalten. Das österreichische Urheberrecht kennt je-
doch den Begriff der Panoramafreiheit, die es gestattet, »Werke der Baukunst
nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach
Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffent-
lichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen […]«,44 d.
h. Werke der bildenden
Kunst wie Skulpturen und Gebäude im öffentlichen Raum zu fotografieren.
Noch schwieriger stellt sich die Sachlage bei Fotografien dar, die Perso-
nen beinhalten. Das Recht am eigenen Bild schützt Personen vor der Veröffent-
lichung von Bildern, die »berechtigte Interessen des Abgebildeten oder […]
eines nahen Angehörigen«, zum Beispiel durch Bloßstellung oder Herab-
würdigung, verletzen.45
Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)46 2018
bzw. deren Umsetzung im österreichischen Datenschutzgesetz47 ist (mit
42 Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte,
Art. 6, http://data.europa.eu/eli/dir/2006/116/oj
43 UrhG §
73 (1).
44 UrhG §
54 (1).
45 UrhG §
78 (1).
46 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DS-
GVO), http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
47 DSG § 18 regelt die Zulässigkeit der Bildaufnahme im Sinne der in Art 6 Abs 1 DS-GVO defi-
nierten Rechtfertigungsgründe für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.
Publikationsberatung an Universitäten
Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Title
- Publikationsberatung an Universitäten
- Subtitle
- Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
- Authors
- Karin Lackner
- Lisa Schilhan
- Christian Kaier
- Publisher
- transcript Verlag
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-8394-5072-7
- Size
- 14.8 x 22.5 cm
- Pages
- 398
- Keywords
- Wissenschaftliches Publizieren, Publikationsberatung, Bibliothek, Informationswissenschaft, Bibliothekswissenschaft, Universität, Verwaltung, Wissenschaft, Bildung
- Category
- Medien