Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Medien
Publikationsberatung an Universitäten - Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
Seite - 139 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 139 - in Publikationsberatung an Universitäten - Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services

Bild der Seite - 139 -

Bild der Seite - 139 - in Publikationsberatung an Universitäten - Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services

Text der Seite - 139 -

Urheberrecht und offene Lizenzen im wissenschaftlichen  Publikationsprozess 139 sein. Die persönlichkeitsrechtliche Komponente entfällt also. In der Praxis liegt die Schwelle der Schöpfungshöhe bei Lichtbildwerken mittlerweile sehr niedrig, jeder Schnappschuss wird, solange er durch eine natürliche Person bewusst aufgenommen wird, dieser Tage als Lichtbildwerk bewertet.42 Unklar ist hingegen in Ermangelung von konkreten Fallbeispielen aus der österreichischen Rechtsprechung, wie Kopien oder Scans zu bewerten sind. Grundsätzlich ist die Reprografie als »ein der Photographie ähnliches Verfahren«43 zu bewerten, womit an der Reproduktion selbst Leistungsschutz- rechte entstehen würden. Nach anderer Auffassung stellt ein Scan als ma- schinelle Reproduktion lediglich eine Vervielfältigung dar. Häufig stellt sich im Zusammenhang der Bildrechte auch die Frage, ob die Aufnahme selbst überhaupt rechtmäßig erfolgt. Zum Beispiel ist die Verviel- fältigung eines Werks der Baukunst grundsätzlich der Urheberin bzw. dem Urheber des Werkes vorbehalten. Das österreichische Urheberrecht kennt je- doch den Begriff der Panoramafreiheit, die es gestattet, »Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffent- lichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen […]«,44 d.  h. Werke der bildenden Kunst wie Skulpturen und Gebäude im öffentlichen Raum zu fotografieren. Noch schwieriger stellt sich die Sachlage bei Fotografien dar, die Perso- nen beinhalten. Das Recht am eigenen Bild schützt Personen vor der Veröffent- lichung von Bildern, die »berechtigte Interessen des Abgebildeten oder  […] eines nahen Angehörigen«, zum Beispiel durch Bloßstellung oder Herab- würdigung, verletzen.45 Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)46 2018 bzw. deren Umsetzung im österreichischen Datenschutzgesetz47 ist (mit 42 Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.  Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, Art. 6, http://data.europa.eu/eli/dir/2006/116/oj 43 UrhG §  73 (1). 44 UrhG §  54 (1). 45 UrhG §  78 (1). 46 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DS- GVO), http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj 47 DSG §  18 regelt die Zulässigkeit der Bildaufnahme im Sinne der in Art 6 Abs 1 DS-GVO defi- nierten Rechtfertigungsgründe für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.
zurück zum  Buch Publikationsberatung an Universitäten - Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services"
Publikationsberatung an Universitäten Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
Titel
Publikationsberatung an Universitäten
Untertitel
Ein Praxisleitfaden zum Aufbau publikationsunterstützender Services
Autoren
Karin Lackner
Lisa Schilhan
Christian Kaier
Verlag
transcript Verlag
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-8394-5072-7
Abmessungen
14.8 x 22.5 cm
Seiten
398
Schlagwörter
Wissenschaftliches Publizieren, Publikationsberatung, Bibliothek, Informationswissenschaft, Bibliothekswissenschaft, Universität, Verwaltung, Wissenschaft, Bildung
Kategorie
Medien
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Publikationsberatung an Universitäten