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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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dass über Flüchtlinge keine Strafe360 bloß aufgrund der irregulären Einrei- se und/oder des irregulären Aufenthalts verhängt werden darf (Pönalisie- rungsverbot).361 Es können somit zwei Fallkonstellationen ausgemacht werden: Erstens, sollte eine Person irregulär einreisen und keinen Antrag auf internationa- len Schutz stellen – und anderweitig kein Aufenthaltsrecht (mehr) inneha- ben – fällt sie unter den Begriff der irregulär aufhältigen Migrant*innen.362 Auf die betreffenden Personen ist die RückführungsRL anwendbar.363 Der EuGH hat in El Dridi klargestellt, dass bloß aufgrund des irregulären Auf- enthalts und der Nichteinhaltung der Ausreiseverpflichtung keine Haft- strafe verhängt werden darf, da diese mit dem Ziel und Zweck der Rück- führungsRL unvereinbar ist und daher gegen diese verstößt.364 Diese An- sicht wurde in Achughbabian bestätigt, wonach die RückführungsRL „der Regelung eines Mitgliedstaats, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtli- chen Sanktionen ahndet, entgegensteht“,365 insofern diese die Verwirk- lichung der Ziele der RückführungsRL gefährdet. Zweitens, sobald der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wur- de,366 haben Erstantragsteller*innen aufgrund der AsylverfahrensRL ein Aufenthaltsrecht im Mitgliedstaat der Antragsstellung, bis in erster Instanz entschieden wurde.367 Es bestehen Ausnahmen bzw gelten Sonderbestim- 360 Vgl zum Begriff UNHCR, The Refugee Convention 1951: The Travaux prépara- toires analysed with a Commentary by Dr. Paul Weis v1990, http:// www.refworld.org/docid/53e1dd114.html (9.10.2018) Art 31 Refugee Conven- tion; weiters auch Goodwin-Gill in Feller/Türk/Nicholson 195. 361 Art 31 Abs 1 GFK; vgl UNHCR, Guidelines on the Applicable Criteria and Stan- dards relating to the Detention of Asylum-Seekers and Alternatives to Detention (2012) 13; Klarmann in Thym/Klarmann. 362 Völkerrechtlich sieht die GFK überhaupt kein „Asylverfahren“ und dementspre- chend keine Antragsstellung vor. 363 Art 2 Abs 1 RückführungsRL. 364 EuGH 28.4.2011, C-61/11, ECLI:EU:C:2011:268, El Dridi, Rn55-62 und vertie- fend Rafaelli, EJML 2011, 467. 365 EuGH Achughbabian, Rn50 und weiters Rn43. Weitere wichtige Entscheidun- gen in dem Zusammenhang sind EuGH Sagor und EuGH 1.10.2015, C-290/14, ECLI:EU:C:2015:640, Celaj. 366 Art 2 litc AsylverfahrensRL. Gem Art 6 Abs 1 AsylverfahrensRL wird weiters zwischen Antragsstellung und -einbringung unterschieden; vgl Garlick, Asylum Procedures in Peers/Moreno-Lax/Garlick/Guild, EU Immigration and Asylum Law. Vol 3: EU Asylum Law2 (2015) 211 (226f). 367 ErwGr 25 und Art 9 AsylverfahrensRL. C. Anerkannte Schutzbedürftigkeit – Zweite Kategorie 95 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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