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dass über Flüchtlinge keine Strafe360 bloß aufgrund der irregulären Einrei-
se und/oder des irregulären Aufenthalts verhängt werden darf (Pönalisie-
rungsverbot).361
Es können somit zwei Fallkonstellationen ausgemacht werden: Erstens,
sollte eine Person irregulär einreisen und keinen Antrag auf internationa-
len Schutz stellen – und anderweitig kein Aufenthaltsrecht (mehr) inneha-
ben – fällt sie unter den Begriff der irregulär aufhältigen Migrant*innen.362
Auf die betreffenden Personen ist die RückführungsRL anwendbar.363 Der
EuGH hat in El Dridi klargestellt, dass bloß aufgrund des irregulären Auf-
enthalts und der Nichteinhaltung der Ausreiseverpflichtung keine Haft-
strafe verhängt werden darf, da diese mit dem Ziel und Zweck der Rück-
führungsRL unvereinbar ist und daher gegen diese verstößt.364 Diese An-
sicht wurde in Achughbabian bestätigt, wonach die RückführungsRL „der
Regelung eines Mitgliedstaats, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtli-
chen Sanktionen ahndet, entgegensteht“,365 insofern diese die Verwirk-
lichung der Ziele der RückführungsRL gefährdet.
Zweitens, sobald der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wur-
de,366 haben Erstantragsteller*innen aufgrund der AsylverfahrensRL ein
Aufenthaltsrecht im Mitgliedstaat der Antragsstellung, bis in erster Instanz
entschieden wurde.367 Es bestehen Ausnahmen bzw gelten Sonderbestim-
360 Vgl zum Begriff UNHCR, The Refugee Convention 1951: The Travaux prépara-
toires analysed with a Commentary by Dr. Paul Weis v1990, http://
www.refworld.org/docid/53e1dd114.html (9.10.2018) Art 31 Refugee Conven-
tion; weiters auch Goodwin-Gill in Feller/Türk/Nicholson 195.
361 Art 31 Abs 1 GFK; vgl UNHCR, Guidelines on the Applicable Criteria and Stan-
dards relating to the Detention of Asylum-Seekers and Alternatives to Detention
(2012) 13; Klarmann in Thym/Klarmann.
362 Völkerrechtlich sieht die GFK überhaupt kein „Asylverfahren“ und dementspre-
chend keine Antragsstellung vor.
363 Art 2 Abs 1 RückführungsRL.
364 EuGH 28.4.2011, C-61/11, ECLI:EU:C:2011:268, El Dridi, Rn55-62 und vertie-
fend Rafaelli, EJML 2011, 467.
365 EuGH Achughbabian, Rn50 und weiters Rn43. Weitere wichtige Entscheidun-
gen in dem Zusammenhang sind EuGH Sagor und EuGH 1.10.2015, C-290/14,
ECLI:EU:C:2015:640, Celaj.
366 Art 2 litc AsylverfahrensRL. Gem Art 6 Abs 1 AsylverfahrensRL wird weiters
zwischen Antragsstellung und -einbringung unterschieden; vgl Garlick, Asylum
Procedures in Peers/Moreno-Lax/Garlick/Guild, EU Immigration and Asylum
Law. Vol 3: EU Asylum Law2 (2015) 211 (226f).
367 ErwGr 25 und Art 9 AsylverfahrensRL.
C. Anerkannte Schutzbedürftigkeit – Zweite Kategorie
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik