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angehörigeneigenschaft erfüllen.406 Familienangehörigen ist dieses unter
anderem zu verwehren, wenn sie selbst einen der Ausschlussgründe407 des
internationalen Schutzes erfüllen.408 Die Gültigkeitsdauer des Aufenthalts-
rechts variiert je nach Statuszuerkennung an die Person, welcher der inter-
nationale Schutz zuerkannt wurde (bei Flüchtlingen mindestens drei Jahre
und bei subsidiär Schutzberechtigten mindestens ein Jahr). Zu beachten
ist in Bezug auf diese Ausführungen aber, dass die Familienangehörigen
bereits eingereist sein müssen, da ansonsten die Regelungen über die Fa-
milienzusammenführung, in der deutschen Diktion Familiennachzug ge-
nannt, zur Anwendung kommen. Für Familienangehörige von Flüchtlin-
gen wären die Bestimmungen der FamilienzusammenführungsRL ein-
schlägig409 und für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten
die allgemeinen mitgliedstaatlichen Regeln der Familienzusammenfüh-
rung.410
Resümee – Die Veränderung der nationalen Rechtsordnungen im Hinblick
auf die Aufenthaltsrechte von Migrant*innen und den irregulären
Aufenthalt
Ich kehre nunmehr zur einleitend gestellten Frage zurück: Auf welcher
Ebene wurden Rechtsakte erlassen, die quasi-automatische Aufenthalts-
rechte von Migrant*innen innerhalb der EU begründen? Ich habe gezeigt,
dass sowohl der Völker- als auch Unionsgesetzgeber quasi-automatische
Aufenthaltsrechte für bestimmte privilegierte Migrant*innen in der EU ge-
schaffen hat. Um die „statist assumption“ zu widerlegen, habe ich einen
differenzierten Ansatz gewählt, der zwischen Migrant*innen mit und ohne
quasi-automatischen Aufenthaltsrechten unterscheidet. Diese Kategorisie-
rung verdeutlicht, dass relevante Rechtsakte in der EU auf drei Ebenen er-
lassen wurden: auf der internationalen, der EU- und der nationalen Ebene.
E.
406 Siehe auch Art 23 StatusRL, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen,
dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann und gewahrt wird.
407 Art 12 und 17 StatusRL.
408 Art 23 Abs 3 StatusRL und Battjes in Hailbronner/Thym (Hrsg), EU Immigration
and Asylum Law. A Commentary2 (2016) Art 23 Asylum Qualification Directive
Rn19.
409 Siehe Art 9 bis 12 FamilienzusammenführungsRL.
410 In dem Urteil K und B führt der EuGH aus, dass subsidiär Schutzberechtigte
nicht von der FamilienzusammenführungsRL erfasst sind; EuGH 7.11.2018,
C-380/17, ECLI:EU:C:2018:877, K und B. E. Resümee
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik