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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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angehörigeneigenschaft erfüllen.406 Familienangehörigen ist dieses unter anderem zu verwehren, wenn sie selbst einen der Ausschlussgründe407 des internationalen Schutzes erfüllen.408 Die Gültigkeitsdauer des Aufenthalts- rechts variiert je nach Statuszuerkennung an die Person, welcher der inter- nationale Schutz zuerkannt wurde (bei Flüchtlingen mindestens drei Jahre und bei subsidiär Schutzberechtigten mindestens ein Jahr). Zu beachten ist in Bezug auf diese Ausführungen aber, dass die Familienangehörigen bereits eingereist sein müssen, da ansonsten die Regelungen über die Fa- milienzusammenführung, in der deutschen Diktion Familiennachzug ge- nannt, zur Anwendung kommen. Für Familienangehörige von Flüchtlin- gen wären die Bestimmungen der FamilienzusammenführungsRL ein- schlägig409 und für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten die allgemeinen mitgliedstaatlichen Regeln der Familienzusammenfüh- rung.410 Resümee – Die Veränderung der nationalen Rechtsordnungen im Hinblick auf die Aufenthaltsrechte von Migrant*innen und den irregulären Aufenthalt Ich kehre nunmehr zur einleitend gestellten Frage zurück: Auf welcher Ebene wurden Rechtsakte erlassen, die quasi-automatische Aufenthalts- rechte von Migrant*innen innerhalb der EU begründen? Ich habe gezeigt, dass sowohl der Völker- als auch Unionsgesetzgeber quasi-automatische Aufenthaltsrechte für bestimmte privilegierte Migrant*innen in der EU ge- schaffen hat. Um die „statist assumption“ zu widerlegen, habe ich einen differenzierten Ansatz gewählt, der zwischen Migrant*innen mit und ohne quasi-automatischen Aufenthaltsrechten unterscheidet. Diese Kategorisie- rung verdeutlicht, dass relevante Rechtsakte in der EU auf drei Ebenen er- lassen wurden: auf der internationalen, der EU- und der nationalen Ebene. E. 406 Siehe auch Art 23 StatusRL, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann und gewahrt wird. 407 Art 12 und 17 StatusRL. 408 Art 23 Abs 3 StatusRL und Battjes in Hailbronner/Thym (Hrsg), EU Immigration and Asylum Law. A Commentary2 (2016) Art 23 Asylum Qualification Directive Rn19. 409 Siehe Art 9 bis 12 FamilienzusammenführungsRL. 410 In dem Urteil K und B führt der EuGH aus, dass subsidiär Schutzberechtigte nicht von der FamilienzusammenführungsRL erfasst sind; EuGH 7.11.2018, C-380/17, ECLI:EU:C:2018:877, K und B. E. Resümee 101 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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