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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Quasi-automatische Aufenthaltsrechte Keine quasi-automatischen Aufenthaltsrechte Internationale Ebene   EU-Ebene   Nationale Ebene   Tabelle 1: Die Normierung der Aufenthaltsrechte von Migrant*innen Tabelle 1 beschreibt, dass die dargestellten quasi-automatischen Aufent- haltsrechte sowohl auf internationaler als auch auf EU-Ebene festgeschrie- ben wurden. Diese beiden Ebenen können nunmehr selbst als „etatistisch“ bezeichnet werden, da sie die quasi-automatischen Aufenthaltsrechte von Migrant*innen umfassend und beinahe ausschließlich regeln.411 Der mit- gliedstaatliche Entscheidungsspielraum ist auf ein Minimum beschränkt, da die Mitgliedstaaten nur mehr über vollziehende Kompetenzen verfü- gen. Die geteilte Kompetenz zwischen der EU und den Mitgliedstaaten wurde von der EU bzw dem Völkerrechtsgesetzgeber erschöpfend ausge- übt. Nicht außer Acht gelassen werden darf hierbei, dass die Mitgliedstaa- ten selbstständig die diesbezüglichen Hoheitsrechte auf die EU bzw den Völkerrechtsgesetzgeber übertragen haben. Ein anderes Bild ergibt sich bei genauerer Betrachtung der Aufenthalts- rechte von aufenthaltsrechtlich nicht privilegierten Migrant*innen und der institutionalisierten Kompetenzteilung zwischen der EU und den Mit- gliedstaaten.412 Im Zusammenhang mit einigen „Restmaterien“ zeigt sich, dass die Mitgliedstaaten tatsächlich noch die zuständigen Gesetzgeber sind, da die EU von ihren gesetzgeberischen Kompetenzen noch keinen Gebrauch gemacht und keinen Rechtsakt erlassen hat.413 Hierunter fallen etwa Einbürgerungen, aber auch Regularisierungen.414 In diesen Materien entscheiden die Mitgliedstaaten noch weitgehend alleine über die Geneh- migung des Aufenthalts. Obwohl die „statist assumption“ kaum mehr von Relevanz ist, ist sie in der Lehre immer noch stark vertreten. Um diese überkommene Lehrmei- nung zu überwinden, schlägt Kostakopoulou vor, dass die Mitgliedstaaten 411 Vgl Costello, Human Rights 26 gebraucht den Begriff „statist“ im Sinne von „staatsfixiert“ oder „staatszentriert“. 412 Vgl Costello, Human Rights 14 und weiters 24ff. 413 Dies wird in Kapitel 3 thematisiert. 414 Siehe Art 6 Abs 4 RückführungsRL; Menezes Queiroz, Illegally Staying 168; Costello, Human Rights 27; Lutz in Hailbronner/Thym Art 6 Return Directive Rn20 und Kapitel 3.B.I. und Kapitel 6. Kapitel 1 – Die Mehrebenenanalyse der Aufenthaltsrechte von Migrant*innen 102 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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