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staatlichen Souveränität, die die Mitgliedstaaten in diesem Bereich nach
wie vor genießen.621
Folglich ermöglicht Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL den Mitgliedstaa-
ten, den irregulären Aufenthalt durch Erteilen eines Aufenthaltsrechts, mit
anderen Worten durch eine Regularisierung, zu beenden.622 Regularisie-
rung wird als Vorgang verstanden, durch den die aufenthaltsrechtliche Ir-
regularität im Sinne der RückführungsRL beendet wird.623 Um den irregu-
lären Aufenthalt auch tatsächlich zu beenden, muss der Aufenthaltstitel
oder die „sonstige Aufenthaltsberechtigung“624 nach dem jeweiligen natio-
nalen Recht einen rechtmäßigen Aufenthalt begründen.625 Die bloße Tole-
rierung des irregulären Aufenthalts, ohne einen der beiden Verfahrens-
schritte einzuleiten, würde im Widerspruch zur RückführungsRL ste-
hen.626
Vor diesem Hintergrund scheint es auf den ersten Blick so, als ob die
österreichische und deutsche Duldung die RückführungsRL verletzen
würde.627 Migrant*innen zu „dulden“ bedeutet dem Grunde nach, dass der
österreichische bzw der deutsche Staat feststellt, dass die Abschiebung vor-
übergehend ausgesetzt wird, weil die Rückkehrentscheidung aufgrund von
„Abschiebungsverboten“ respektive „-hindernissen“ nicht durchgesetzt
werden kann. Die österreichische und deutsche „Duldung“ ist nicht als
Ähnlich Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union. Richtli-
niendogmatik, Durchführungspflichten, Reformbedarf (2016) 227-230; aA
Schieber, Komplementärer Schutz 282, 311f und 334. Siehe zu besagten Pro-
grammen bereits Kapitel 2.B.I. und weiters Kapitel 4.C.I.
621 Siehe bereits Kapitel 1.A. und Kapitel 1.E. und grundsätzlich Martin in Aleini-
koff/Chetail und Dauvergne, Making People Illegal: What Globalization Means
for People and Law (2008) 2ff.
622 Art 6 Abs 4 RückführungsRL; vgl EuGH Mahdi, Rn88: „erlaubt“. In diesem
Sinne auch Desmond in Wiesbrock/Acosta Arcarazo 75.
623 Siehe hierzu bereits Kapitel 2.A.II.
624 Der Begriff „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ ist nach Ansicht der Kommissi-
on eine Auffangklausel, die all jene Fälle umfasst, die vom Begriff Aufenthaltsti-
tel gem Art 2 Abs 15 litb RückführungsRL nicht erfasst sind; Rückkehr-Hand-
buch 2017, 31.
625 In dem Sinne Rückkehr-Handbuch 2017, 8; Lutz in Hailbronner/Thym Art 6 Re-
turn Directive Rn13 und 26 und vor allem der Wortlaut der englischen Fassung
von Art 6 Abs 4 S 1 RückführungsRL („residence permit or other authorisation
offering a right to stay”). Siehe weiters auch Menezes Queiroz, Illegally Staying
155.
626 Rückkehr-Handbuch 2017, 23, 54, 76. Vgl Menezes Queiroz, Illegally Staying 91
und Hörich, Abschiebungen 73, 92 mwN.
627 Siehe Kapitel 5.A.I.2.-3. B. Rückführungsrichtlinie
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik