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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Page - 151 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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nannten „Kettenduldungen“ in Deutschland sind hierbei besonders be- denklich.636 Jeder Mitgliedstaat kann auch nach einem bereits eingeleiteten oder rechtskräftig abgeschlossenen Rückkehrverfahren irregulär aufhältigen Mi- grant*innen einen Aufenthaltstitel erteilen.637 In diesem Fall ist die Rück- kehrentscheidung zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des er- teilten Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsberechtigung auszusetzen,638 wobei die Mitgliedstaaten in ihrer Entscheidung hierbei frei sind.639 Vereinfacht kann man also sagen, dass sich die Mitgliedstaaten zwingend für das Rückkehrverfahren oder die Regularisierung zu entscheiden ha- ben.640 Wie oben bereits kurz angedeutet, gibt es deshalb zwei Verfahrens- optionen für die Mitgliedstaaten, die als gleichwertig zu betrachten sind, da beide den irregulären Aufenthalt beenden. Zwar müssen die Mitgliedstaaten nach der El Dridi-Entscheidung des EuGH grundsätzlich eine Rückkehrent- scheidung erlassen und folglich ein Rückkehrverfahren durchführen,641 jedoch hat der EuGH in Zaizoune betont, dass diese Grundregel unbeschadet der Ausnahmen gem Art 6 Abs 2 bis 5 RückführungsRL gilt.642 Den Mit- gliedstaaten steht es in jedem Verfahrensstadium bzw selbst nach Erlass der Rückkehrentscheidung frei, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Folglich hält die RückführungsRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, irregulär aufhältige Migrant*innen zu regularisieren. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass von der Kommission im Sep- tember 2018 ein Vorschlag zur Reformierung der RückführungsRL einge- bracht wurde.643 Dieser wurde bei Abschluss der vorliegenden Arbeit (1.1.2019) noch nicht angenommen,644 weshalb eine nähere Analyse ent- fällt. In die Grundsystematik der RL würde der Reformvorschlag aber oh- nehin nicht eingreifen. Die Kommission ist der Ansicht, dass bspw durch das Lockern der Inhaftnahmevoraussetzungen eine „konsequentere und 636 Siehe Kapitel 5.A.I.2.c. 637 Vgl Augustin, Rückführungsrichtlinie 227. 638 Art 6 Abs 4 S 3 RückführungsRL. 639 Vgl Lutz in Hailbronner/Thym Art 9 Return Directive Rn3. 640 Siehe die Nachweise in Fn443. 641 Siehe Fn 612. 642 EuGH Zaizoune, Rn32. 643 COM(2018) 634 final. 644 Vgl NN, Asylum seekers appealing returns must get own travel documents, eu- observer.com v6.11.2018, https://euobserver.com/justice/143290 (6.11.2018). B. Rückführungsrichtlinie 151 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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