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nannten „Kettenduldungen“ in Deutschland sind hierbei besonders be-
denklich.636
Jeder Mitgliedstaat kann auch nach einem bereits eingeleiteten oder
rechtskräftig abgeschlossenen Rückkehrverfahren irregulär aufhältigen Mi-
grant*innen einen Aufenthaltstitel erteilen.637 In diesem Fall ist die Rück-
kehrentscheidung zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des er-
teilten Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsberechtigung auszusetzen,638
wobei die Mitgliedstaaten in ihrer Entscheidung hierbei frei sind.639
Vereinfacht kann man also sagen, dass sich die Mitgliedstaaten zwingend
für das Rückkehrverfahren oder die Regularisierung zu entscheiden ha-
ben.640 Wie oben bereits kurz angedeutet, gibt es deshalb zwei Verfahrens-
optionen für die Mitgliedstaaten, die als gleichwertig zu betrachten sind, da
beide den irregulären Aufenthalt beenden. Zwar müssen die Mitgliedstaaten
nach der El Dridi-Entscheidung des EuGH grundsätzlich eine Rückkehrent-
scheidung erlassen und folglich ein Rückkehrverfahren durchführen,641
jedoch hat der EuGH in Zaizoune betont, dass diese Grundregel unbeschadet
der Ausnahmen gem Art 6 Abs 2 bis 5 RückführungsRL gilt.642 Den Mit-
gliedstaaten steht es in jedem Verfahrensstadium bzw selbst nach Erlass der
Rückkehrentscheidung frei, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Folglich hält
die RückführungsRL den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen, irregulär
aufhältige Migrant*innen zu regularisieren.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass von der Kommission im Sep-
tember 2018 ein Vorschlag zur Reformierung der RückführungsRL einge-
bracht wurde.643 Dieser wurde bei Abschluss der vorliegenden Arbeit
(1.1.2019) noch nicht angenommen,644 weshalb eine nähere Analyse ent-
fällt. In die Grundsystematik der RL würde der Reformvorschlag aber oh-
nehin nicht eingreifen. Die Kommission ist der Ansicht, dass bspw durch
das Lockern der Inhaftnahmevoraussetzungen eine „konsequentere und
636 Siehe Kapitel 5.A.I.2.c.
637 Vgl Augustin, Rückführungsrichtlinie 227.
638 Art 6 Abs 4 S 3 RückführungsRL.
639 Vgl Lutz in Hailbronner/Thym Art 9 Return Directive Rn3.
640 Siehe die Nachweise in Fn443.
641 Siehe Fn 612.
642 EuGH Zaizoune, Rn32.
643 COM(2018) 634 final.
644 Vgl NN, Asylum seekers appealing returns must get own travel documents, eu-
observer.com v6.11.2018, https://euobserver.com/justice/143290 (6.11.2018).
B. Rückführungsrichtlinie
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik