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gründung von Aufenthaltsrechten für Drittstaatsangehörige ermöglicht
hat.748
Eine Kombination der beiden Auslegungsvarianten stellt die überzeu-
gendste Herangehensweise für die Deutung der untersuchten unionsrecht-
lichen Vorgabe dar. Demnach impliziert der Begriff „Phase“ nach Muzak
einerseits eine zeitliche Komponente, die im Hinblick auf die stetige Wei-
terentwicklung der Politik gesehen werden muss und eine Vollharmonisie-
rung in den Schranken des Art 79 Abs 4 und 5 AEUV ermöglicht.749 Ande-
rerseits hat die EU-Einwanderungspolitik nach Thym auf persönlicher und
sachlicher Ebene alle Drittstaatsangehörigen zu erfassen, egal ob sie regulär
oder irregulär aufhältig sind.
Angemessene Behandlung Drittstaatsangehöriger
Art 79 Abs 1 AEUV legt fest, dass rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehö-
rige angemessen behandelt werden müssen. Die Kompetenz in Art 79
Abs 2 litb AEUV korrespondiert mit diesem Auftrag.750 Darüber hinaus
normiert Art 67 Abs 2 AEUV, dass die gemeinsame Politik in den Berei-
chen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen gegen-
über allen Drittstaatsangehörigen angemessen sein muss. Dadurch, dass
die Bestimmung den persönlichen Anwendungsbereich nicht auf rechtmä-
ßig aufhältige Drittstaatsangehörige einschränkt, hat die Einwanderungs-
politik der EU folglich gegenüber allen Drittstaatsangehörigen – auch je-
nen ohne Aufenthaltsrecht – angemessen zu sein.751
Der unscharfe Begriff der angemessenen Behandlung lässt kaum Rück-
schlüsse auf seinen Bedeutungsgehalt zu. Bast sieht darin etwa ein „Gerech-
tigkeitspostulat […], das zur politischen Suche nach einem Ausgleich der
berührten Interessen auffordert, ohne das Ergebnis inhaltlich zu determi-
nieren“.752 Rossi geht in seiner Auslegung am weitesten: „Auffallend ist in-
soweit aber die Unbestimmtheit einer angemessenen Behandlung [in
Art 79 Abs 1 AEUV], die sicherlich mehr meint als die Gewährung derjeni-
gen Rechte, die durch die Grundrechte der Mitgliedstaaten und diejenigen
III.
748 Siehe sogleich Kapitel 3.D.I.
749 Siehe zu Art 79 Abs 4 und 5 AEUV Kapitel 3.D.II.1.-2.
750 Anstatt vieler Bast, Aufenthaltsrecht 143; siehe hierzu eingehend unten Kapi-
tel 3.D.II.
751 Vgl Peers, EU Justice 449; im Ergebnis auch Kortländer in Schwarze/Becker/Hatje/
Scho Art 79 AEUV Rn5.
752 Bast, Aufenthaltsrecht 143. Siehe auch Thym, CMLRev2013, 722 Fn66 mwN.
C. Unionsverfassungsrechtliche Aufträge in Art 79 Abs 1 AEUV
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik