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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Page - 176 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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Kortländer interpretiert den Begriff Integration als „zielgerichtete für Einwanderer vorgesehene Sozialleistungen, Sprach- und sonstige Förder- programme“.792 Nach seiner Ansicht würde eine Harmonisierung dieser Bereiche Art 79 Abs 4 AEUV widersprechen. Zunächst geht diese Begriffs- deutung über den äußerst möglichen Wortsinn hinaus, denn es ist nicht geklärt, was den Kerngehalt von Integration ausmacht.793 Das gewichtigere Argument ist jedoch, dass eine Harmonisierung einzelner Integrationsas- pekte sehr wohl nach den jeweiligen Kompetenzmaterien möglich sein muss, weil ansonsten die dort festgelegten Kompetenzen zu sehr be- schränkt werden würden. Eine Beschneidung der Kompetenzvorschriften durch einen derart unscharfen Begriff kann der Unionsgesetzgebung nicht unterstellt werden. Umgemünzt auf die vorliegende Arbeit ergibt sich deshalb, dass die Uni- onsgesetzgebung Aufenthaltsrechte mit statusrechtlichen Sozialleistungen (oder Freizügigkeitsrechten) ausstatten könnte, die so gegebenenfalls Teil- aspekte des Bereichs Integration betreffen und regeln würden, ohne von der Kompetenzbeschränkung gem Art 79 Abs 4 AEUV betroffen zu sein. Arbeitsmarktzugang Art 79 Abs 5 AEUV normiert einen Kompetenzvorbehalt, wonach das Recht der Mitgliedstaaten nicht berührt wird, festzulegen, „wie viele Dritt- staatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen“. Die Mit- gliedstaaten können demnach quantitative Beschränkungen wie etwa Quo- tenregelungen zum Arbeitsmarkt einführen.794 Unter der Terminologie „Arbeit zu suchen“ ist eine „erstmalige Arbeitsaufnahme“ zu verstehen, da trotz des missglückten Wortlauts „Aufenthaltstitel für Erwerbstätige, nicht Erwerbssuchende“795 kontingentiert werden sollten. Daher zielt Art 79 Abs 5 AEUV auf Erwerbsmigration ab. Für die vorliegende Arbeit ist besonders die Formulierung „aus Drittlän- dern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen“ relevant. Aus dem Wortlaut 2. 792 Kortländer in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo Art 79 AEUV Rn19. 793 Siehe nur Hailbronner/Arévalo in Hailbronner/Thym (Hrsg), EU Immigration and Asylum Law. A Commentary2 (2016) Art 4 Family Reunification Directive Rn20. 794 Vgl Peyrl, Arbeitsmarkt 16-18 und Rossi in Calliess/Ruffert Art 79 AEUV Rn34. 795 Bast, Aufenthaltsrecht 151 mit Hinweis auf Ter Steeg, Einwanderungskonzept 458f. Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume 176 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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