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Kortländer interpretiert den Begriff Integration als „zielgerichtete für
Einwanderer vorgesehene Sozialleistungen, Sprach- und sonstige Förder-
programme“.792 Nach seiner Ansicht würde eine Harmonisierung dieser
Bereiche Art 79 Abs 4 AEUV widersprechen. Zunächst geht diese Begriffs-
deutung über den äußerst möglichen Wortsinn hinaus, denn es ist nicht
geklärt, was den Kerngehalt von Integration ausmacht.793 Das gewichtigere
Argument ist jedoch, dass eine Harmonisierung einzelner Integrationsas-
pekte sehr wohl nach den jeweiligen Kompetenzmaterien möglich sein
muss, weil ansonsten die dort festgelegten Kompetenzen zu sehr be-
schränkt werden würden. Eine Beschneidung der Kompetenzvorschriften
durch einen derart unscharfen Begriff kann der Unionsgesetzgebung nicht
unterstellt werden.
Umgemünzt auf die vorliegende Arbeit ergibt sich deshalb, dass die Uni-
onsgesetzgebung Aufenthaltsrechte mit statusrechtlichen Sozialleistungen
(oder Freizügigkeitsrechten) ausstatten könnte, die so gegebenenfalls Teil-
aspekte des Bereichs Integration betreffen und regeln würden, ohne von
der Kompetenzbeschränkung gem Art 79 Abs 4 AEUV betroffen zu sein.
Arbeitsmarktzugang
Art 79 Abs 5 AEUV normiert einen Kompetenzvorbehalt, wonach das
Recht der Mitgliedstaaten nicht berührt wird, festzulegen, „wie viele Dritt-
staatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen,
um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen“. Die Mit-
gliedstaaten können demnach quantitative Beschränkungen wie etwa Quo-
tenregelungen zum Arbeitsmarkt einführen.794 Unter der Terminologie
„Arbeit zu suchen“ ist eine „erstmalige Arbeitsaufnahme“ zu verstehen, da
trotz des missglückten Wortlauts „Aufenthaltstitel für Erwerbstätige, nicht
Erwerbssuchende“795 kontingentiert werden sollten. Daher zielt Art 79
Abs 5 AEUV auf Erwerbsmigration ab.
Für die vorliegende Arbeit ist besonders die Formulierung „aus Drittlän-
dern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen“ relevant. Aus dem Wortlaut
2.
792 Kortländer in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo Art 79 AEUV Rn19.
793 Siehe nur Hailbronner/Arévalo in Hailbronner/Thym (Hrsg), EU Immigration and
Asylum Law. A Commentary2 (2016) Art 4 Family Reunification Directive
Rn20.
794 Vgl Peyrl, Arbeitsmarkt 16-18 und Rossi in Calliess/Ruffert Art 79 AEUV Rn34.
795 Bast, Aufenthaltsrecht 151 mit Hinweis auf Ter Steeg, Einwanderungskonzept
458f.
Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik