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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Page - 178 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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In vorliegender Arbeit wird eine eigenständige Interpretation vorge- schlagen. Gewährt die Union in einem Regularisierungs-Rechtsakt ge- meinsam mit dem Aufenthaltsrecht auch den Zugang zum Arbeitsmarkt, würde Art 79 Abs 5 AEUV nicht schlagend und könnte deshalb von den Mitgliedstaaten nicht eingewandt werden. Dies ergibt sich daraus, dass Art 79 Abs 5 AEUV zum Hauptzweck die mitgliedsstaatliche Kontingen- tierung von Erwerbsmigration im Sinne einer erstmaligen Arbeitsaufnah- me hat.800 Eine mögliche RegularisierungsRL würde nicht primär auf Er- werbsmigration, sondern auf die Bekämpfung des irregulären Aufenthalts abzielen.801 Eine vergleichbare RL auf sekundärrechtlicher Ebene ist die StudierendenRL. Diese zielt ebenfalls nicht auf Erwerbsmigration, son- dern auf Ausbildung ab.802 Das Aufenthaltsrecht803 für Studierende um- fasst auch einen Arbeitsmarktzugang804, wobei ausdrücklich die Einfüh- rung von nationalen Quoten ausgeschlossen ist.805 Die StudierendenRL ist deshalb mit der RegularisierungsRL vergleichbar, da beide nicht primär der Erwerbsmigration dienen. Aus alledem folgt, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen Quoten auf die im Rahmen einer RegularisierungsRL regularisierten Drittstaatsange- hörigen einführen und deren (erstmaligen) Zugang zum Arbeitsmarkt be- schränken können. Der Kompetenzvorbehalt greift gem Art 79 Abs 5 AEUV nicht, da die RegularisierungsRL nicht auf Erwerbsmigration ab- zielt. Die quantitative Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs aufgrund einer nationalen Quote wäre daher primärrechtswidrig. 800 Siehe Fn 795. 801 Siehe Kapitel 6 zu den weiteren Zielen. 802 ErwGr 37 und 39 StudierendenRL. 803 Siehe Art 11 und 17f StudierendenRL. 804 Art 24 StudierendenRL. Gem Art 24 Abs 3 StudierendenRL ist eine zeitliche „Obergrenze“ von 15 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche festgelegt. Folglich könnte man einwenden, dass Studierende nicht als Arbeitnehmer*innen im Sin- ne des Art 45 Abs 1 AEUV zu qualifizieren sind. Hiergegen spricht aber die Rspr des EuGH, wonach selbst Personen die weniger als zehn Stunden pro Woche arbeiten Arbeitnehmer*innen im Sinne des AEUV sind; EuGH 4.2.2010, C-14/09, ECLI:EU:C:2010:57, Hava Genc/Land Berlin, Rn25f. 805 ErwGr 39 und Art 6 StudierendenRL. Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume 178 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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