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In vorliegender Arbeit wird eine eigenständige Interpretation vorge-
schlagen. Gewährt die Union in einem Regularisierungs-Rechtsakt ge-
meinsam mit dem Aufenthaltsrecht auch den Zugang zum Arbeitsmarkt,
würde Art 79 Abs 5 AEUV nicht schlagend und könnte deshalb von den
Mitgliedstaaten nicht eingewandt werden. Dies ergibt sich daraus, dass
Art 79 Abs 5 AEUV zum Hauptzweck die mitgliedsstaatliche Kontingen-
tierung von Erwerbsmigration im Sinne einer erstmaligen Arbeitsaufnah-
me hat.800 Eine mögliche RegularisierungsRL würde nicht primär auf Er-
werbsmigration, sondern auf die Bekämpfung des irregulären Aufenthalts
abzielen.801 Eine vergleichbare RL auf sekundärrechtlicher Ebene ist die
StudierendenRL. Diese zielt ebenfalls nicht auf Erwerbsmigration, son-
dern auf Ausbildung ab.802 Das Aufenthaltsrecht803 für Studierende um-
fasst auch einen Arbeitsmarktzugang804, wobei ausdrücklich die Einfüh-
rung von nationalen Quoten ausgeschlossen ist.805 Die StudierendenRL ist
deshalb mit der RegularisierungsRL vergleichbar, da beide nicht primär
der Erwerbsmigration dienen.
Aus alledem folgt, dass die Mitgliedstaaten keine nationalen Quoten auf
die im Rahmen einer RegularisierungsRL regularisierten Drittstaatsange-
hörigen einführen und deren (erstmaligen) Zugang zum Arbeitsmarkt be-
schränken können. Der Kompetenzvorbehalt greift gem Art 79 Abs 5
AEUV nicht, da die RegularisierungsRL nicht auf Erwerbsmigration ab-
zielt. Die quantitative Beschränkung des Arbeitsmarktzugangs aufgrund
einer nationalen Quote wäre daher primärrechtswidrig.
800 Siehe Fn 795.
801 Siehe Kapitel 6 zu den weiteren Zielen.
802 ErwGr 37 und 39 StudierendenRL.
803 Siehe Art 11 und 17f StudierendenRL.
804 Art 24 StudierendenRL. Gem Art 24 Abs 3 StudierendenRL ist eine zeitliche
„Obergrenze“ von 15 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche festgelegt. Folglich
könnte man einwenden, dass Studierende nicht als Arbeitnehmer*innen im Sin-
ne des Art 45 Abs 1 AEUV zu qualifizieren sind. Hiergegen spricht aber die Rspr
des EuGH, wonach selbst Personen die weniger als zehn Stunden pro Woche
arbeiten Arbeitnehmer*innen im Sinne des AEUV sind; EuGH 4.2.2010,
C-14/09, ECLI:EU:C:2010:57, Hava Genc/Land Berlin, Rn25f.
805 ErwGr 39 und Art 6 StudierendenRL.
Kapitel 3 – Die unionsrechtlichen Handlungsspielräume
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik