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diese sie hierzu berechtigt.943 Erwerbstätigkeit umfasst nach §2 Abs 2
AufenthG sowohl eine selbstständige Tätigkeit als auch unselbstständige
Beschäftigung.944 Zuerst ist demnach zu prüfen, ob mit der erteilten Auf-
enthaltserlaubnis die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
eingeräumt wird.945 Wird eine solche Berechtigung nicht eingeräumt,
kann die zuständige Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis ertei-
len, wobei in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen ist.946
Insofern eine Person im Besitze einer humanitären Aufenthaltserlaubnis
ist, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Verfahren zur Er-
teilung der besprochenen Berechtigung nicht erforderlich.947 Dadurch ent-
fällt die Vorrangprüfung,948 die in der österreichischen Diktion als Arbeits-
marktprüfung bezeichnet wird.949
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass unrechtmäßig aufhältige Auslän-
der*innen grundsätzlich nicht berechtigt sind, eine unselbstständige Be-
schäftigung auszuüben. Demnach ist auch geduldeten Personen die Be-
schäftigung grundsätzlich versagt.950 Der Arbeitsmarktzugang von Gedul-
deten wird an anderer Stelle noch näher ausgeführt.951
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz kommt es ab 1.3.2020 zu
einem „Paradigmenwechsel“,952 wonach ex lege mit jedem Aufenthaltstitel
das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, insofern dies
gesetzlich nicht ausdrücklich verboten ist.953 Praktisch wird diese Umkehr
von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu einer Erlaubnis mit Verbots-
vorbehalt aber wohl kaum Auswirkungen haben,954 da jeder Aufenthaltstitel
943 §4 Abs 2 und 3 AufenthG; vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthalts-
recht Rn44f.
944 Zum Begriff der Beschäftigung siehe §7 SGBIV.
945 Siehe für eine Aufzählung aller Aufenthaltserlaubnisse Frings/Janda/Keßler/Stef-
fen, Sozialrecht für Zuwanderer2 (2018) Rn56.
946 Vgl Frings/Janda/Keßler/Steffen, Sozialrecht Rn57-65.
947 §31 BeschV.
948 Vgl nur Frings/Janda/Keßler/Steffen, Sozialrecht Rn834 im Zusammenhang mit
der Aufenthaltserlaubnis gem §25 Abs 5 AufenthG.
949 Siehe Kapitel 4.B.II.2.
950 §32 Abs 1 S 1 BeschV.
951 Siehe Kapitel 5.A.I.2.b.
952 Klaus/Hammer, Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): Signal mit Fragezeichen
oder echter Quantensprung?, ZAR 2019, 137 (137). Kluth, NVwZ 2019, 1306
spricht von einer „strukturellen Neuausrichtung“.
953 §4 Abs 1 AufenthG idF Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
954 In diesem Sinne Klaus/Hammer, ZAR 2019, 137 und Kluth, NVwZ 2019, 1306.
Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik