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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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diese sie hierzu berechtigt.943 Erwerbstätigkeit umfasst nach §2 Abs 2 AufenthG sowohl eine selbstständige Tätigkeit als auch unselbstständige Beschäftigung.944 Zuerst ist demnach zu prüfen, ob mit der erteilten Auf- enthaltserlaubnis die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeräumt wird.945 Wird eine solche Berechtigung nicht eingeräumt, kann die zuständige Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis ertei- len, wobei in der Regel die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen ist.946 Insofern eine Person im Besitze einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ist, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Verfahren zur Er- teilung der besprochenen Berechtigung nicht erforderlich.947 Dadurch ent- fällt die Vorrangprüfung,948 die in der österreichischen Diktion als Arbeits- marktprüfung bezeichnet wird.949 Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass unrechtmäßig aufhältige Auslän- der*innen grundsätzlich nicht berechtigt sind, eine unselbstständige Be- schäftigung auszuüben. Demnach ist auch geduldeten Personen die Be- schäftigung grundsätzlich versagt.950 Der Arbeitsmarktzugang von Gedul- deten wird an anderer Stelle noch näher ausgeführt.951 Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz kommt es ab 1.3.2020 zu einem „Paradigmenwechsel“,952 wonach ex lege mit jedem Aufenthaltstitel das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, insofern dies gesetzlich nicht ausdrücklich verboten ist.953 Praktisch wird diese Umkehr von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu einer Erlaubnis mit Verbots- vorbehalt aber wohl kaum Auswirkungen haben,954 da jeder Aufenthaltstitel 943 §4 Abs 2 und 3 AufenthG; vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthalts- recht Rn44f. 944 Zum Begriff der Beschäftigung siehe §7 SGBIV. 945 Siehe für eine Aufzählung aller Aufenthaltserlaubnisse Frings/Janda/Keßler/Stef- fen, Sozialrecht für Zuwanderer2 (2018) Rn56. 946 Vgl Frings/Janda/Keßler/Steffen, Sozialrecht Rn57-65. 947 §31 BeschV. 948 Vgl nur Frings/Janda/Keßler/Steffen, Sozialrecht Rn834 im Zusammenhang mit der Aufenthaltserlaubnis gem §25 Abs 5 AufenthG. 949 Siehe Kapitel 4.B.II.2. 950 §32 Abs 1 S 1 BeschV. 951 Siehe Kapitel 5.A.I.2.b. 952 Klaus/Hammer, Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG): Signal mit Fragezeichen oder echter Quantensprung?, ZAR 2019, 137 (137). Kluth, NVwZ 2019, 1306 spricht von einer „strukturellen Neuausrichtung“. 953 §4 Abs 1 AufenthG idF Fachkräfteeinwanderungsgesetz. 954 In diesem Sinne Klaus/Hammer, ZAR 2019, 137 und Kluth, NVwZ 2019, 1306. Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich 202 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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