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lungssperre steht seit Langem in Kritik, da diese zu „Kettenduldungen
trotz vorhandener Integrationsleistungen und unverschuldeter Ausreise-
oder Abschiebungshindernisse“1021 führt und Bedenken im Hinblick auf
völker- und europarechtliche Vorgaben bestehen.1022
Verfestigung des Aufenthalts
§8 Abs 1 AufenthG normiert, dass Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich
nach den gleichen Regeln, die für die Erteilung gelten, verlängert werden
können. Speziell für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse normiert §26
Abs 2 AufenthG einen Verlängerungsausschluss, „wenn das Ausreisehin-
dernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden
Gründe entfallen sind“.1023 Diese Vorschrift hat klarstellende Funktion
und unterstreicht laut AVV-AufenthG, „dass der Aufenthalt aus humanitä-
ren Gründen vom Grundsatz des temporären Schutzes geprägt ist“.1024
Dies bedeutet, dass die Erteilungsvoraussetzungen bei der Verlängerung
genau wie bei der erstmaligen Erteilung weiterhin vorliegen und beachtet
werden müssen.1025 Für jene humanitären Aufenthaltserlaubnisse, die eine
langfristige Aufenthaltsperspektive eröffnen, ist der Verlängerungsaus-
schluss nicht anwendbar,1026 wovon die meisten, die in Kapitel 5 analysiert
werden, umfasst sind.1027
Eine Aufenthaltserlaubnis wird, wie bereits ausgeführt, immer zu einem
bestimmten Zweck erteilt, weshalb ein Zweckwechsel bei der Verlängerung
nicht in Betracht kommt. Für außergewöhnliche Härtefälle normiert §25
Abs 4 S 2 AufenthG daher, dass unabhängig von §8 Abs 1 und 2 AufenthG
eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann.1028 Voraussetzung für die
3.
1021 Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme zur Abschaffung des §10 Absatz 3
Satz2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) v April 2013, https://dav-migrationsrecht.
de/files/page/0_47513700_1402160616s.pdf (11.10.2018), 3.
1022 Der Deutsche Anwaltverein führt etwa Art 8 EMRK und die Bestimmungen
der RückführungsRL und FamilienzusammenführungsRL an; vgl Deutscher
Anwaltverein, Stellungnahme v April 2013.
1023 §26 Abs 2 AufenthG.
1024 Nr26.2 AVV-AufenthG.
1025 Nr26.2 AVV-AufenthG.
1026 In dem Sinne Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn644.
1027 §§25 Abs 4 S 2, 25 Abs 4a S 3, 25a und 25b AufenthG. §§104a und 104b
AufenthG werden von der Analyse ausgenommen; siehe Kapitel 4.A.III.4.
1028 Vgl Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch (Hrsg), BeckOK Ausländerrecht (18. Editi-
on, Stand 1.11.2018) §25 AufenthG Rn78f. A. Deutschland
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik