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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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lungssperre steht seit Langem in Kritik, da diese zu „Kettenduldungen trotz vorhandener Integrationsleistungen und unverschuldeter Ausreise- oder Abschiebungshindernisse“1021 führt und Bedenken im Hinblick auf völker- und europarechtliche Vorgaben bestehen.1022 Verfestigung des Aufenthalts §8 Abs 1 AufenthG normiert, dass Aufenthaltserlaubnisse grundsätzlich nach den gleichen Regeln, die für die Erteilung gelten, verlängert werden können. Speziell für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse normiert §26 Abs 2 AufenthG einen Verlängerungsausschluss, „wenn das Ausreisehin- dernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind“.1023 Diese Vorschrift hat klarstellende Funktion und unterstreicht laut AVV-AufenthG, „dass der Aufenthalt aus humanitä- ren Gründen vom Grundsatz des temporären Schutzes geprägt ist“.1024 Dies bedeutet, dass die Erteilungsvoraussetzungen bei der Verlängerung genau wie bei der erstmaligen Erteilung weiterhin vorliegen und beachtet werden müssen.1025 Für jene humanitären Aufenthaltserlaubnisse, die eine langfristige Aufenthaltsperspektive eröffnen, ist der Verlängerungsaus- schluss nicht anwendbar,1026 wovon die meisten, die in Kapitel 5 analysiert werden, umfasst sind.1027 Eine Aufenthaltserlaubnis wird, wie bereits ausgeführt, immer zu einem bestimmten Zweck erteilt, weshalb ein Zweckwechsel bei der Verlängerung nicht in Betracht kommt. Für außergewöhnliche Härtefälle normiert §25 Abs 4 S 2 AufenthG daher, dass unabhängig von §8 Abs 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann.1028 Voraussetzung für die 3. 1021 Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme zur Abschaffung des §10 Absatz 3 Satz2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) v April 2013, https://dav-migrationsrecht. de/files/page/0_47513700_1402160616s.pdf (11.10.2018), 3. 1022 Der Deutsche Anwaltverein führt etwa Art 8 EMRK und die Bestimmungen der RückführungsRL und FamilienzusammenführungsRL an; vgl Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme v April 2013. 1023 §26 Abs 2 AufenthG. 1024 Nr26.2 AVV-AufenthG. 1025 Nr26.2 AVV-AufenthG. 1026 In dem Sinne Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn644. 1027 §§25 Abs 4 S 2, 25 Abs 4a S 3, 25a und 25b AufenthG. §§104a und 104b AufenthG werden von der Analyse ausgenommen; siehe Kapitel 4.A.III.4. 1028 Vgl Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch (Hrsg), BeckOK Ausländerrecht (18. Editi- on, Stand 1.11.2018) §25 AufenthG Rn78f. A. Deutschland 211 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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