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keit und insofern der*die Betroffene in seinen*ihren Rechten verletzt wur-
de aufzuheben.1067
Um eine drohende Abschiebung (und die Unerlaubtheit des Aufent-
halts) zu verhindern, muss ein*e Betroffene*r daher Eilrechtsschutz gem
§80 Abs 5 VwGO suchen. Nach dieser Bestimmung kann ein Eilrechts-
schutzantrag eingebracht werden, wenn der Antrag auf Erteilung oder Ver-
längerung der Aufenthaltserlaubnis aufenthaltsrechtliche Wirkungen gem
§81 Abs 3 und 4 AufenthG ausgelöst hat.1068 Bei letzteren handelt es sich
um sogenannte „Fiktionswirkungen“.1069 Dies bedeutet, dass mit der An-
tragstellung von Gesetzes wegen ein Recht auf einen fiktiven erlaubten
oder geduldeten Aufenthalt einhergeht. Sollte ein solcher Antrag auf Ertei-
lung bzw Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkungen
entfalten, da die Ausreisepflicht – unabhängig von der Antragstellung –
vollziehbar ist, ist ein Eilantrag gem §123 VwGO zu stellen.1070 Dieser un-
terliegt im Vergleich zu §80 Abs 5 VwGO wesentlich strengeren Voraus-
setzungen.1071 Konkret für den Vollzug der Ausreisepflicht bedeutet dies,
dass die Ausreisepflicht grundsätzlich nach Ablauf der gesetzten Ausreise-
frist vollziehbar wird. Sollte ein Eilrechtsschutzantrag eingebracht worden
sein, tritt die Vollziehbarkeit erst nach rechtskräftigem Abschluss des Eil-
rechtsschutzverfahrens ein.1072
Die Verwaltungsgerichte (VG) prüfen die „Verwaltungstätigkeit auf ihre
Rechtmäßigkeit“.1073 Die rechtskräftige Entscheidung eines überprüfenden
VG ist verbindlich und abschließend.1074 Eine Ausnahme besteht, insofern
der Verwaltung ein Ermessen bzw Beurteilungsspielraum1075 eingeräumt
wird. Das in der vorliegenden Arbeit relevante Ermessen zielt immer auf die
Rechtsfolgenseite einer gesetzlichen Norm ab.1076 In diesen Fällen hat die
Verwaltung das Recht zur „Letztentscheidung“.1077 Den VG bleibt nur die
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bzw ob das Ermessen im
1067 §113 Abs 1 VwGO.
1068 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §2 Rn245f.
1069 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §2 Rn248-264.
1070 Vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn1398.
1071 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §2 Rn247 und 281.
1072 §58 Abs 2 AufenthG; vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §2
Rn240.
1073 Maurer/Waldhoff, Verwaltungsrecht §7 Rn4.
1074 Vgl Maurer/Waldhoff, Verwaltungsrecht §7 Rn5.
1075 Zum Beurteilungsspielraum bzw zum unbestimmten Gesetzesbegriff siehe
Maurer/Waldhoff, Verwaltungsrecht §7 Rn26ff.
1076 Vgl Maurer/Waldhoff, Verwaltungsrecht §7 Rn7.
1077 Maurer/Waldhoff, Verwaltungsrecht §7 Rn6 mwN.
Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik