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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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keit und insofern der*die Betroffene in seinen*ihren Rechten verletzt wur- de aufzuheben.1067 Um eine drohende Abschiebung (und die Unerlaubtheit des Aufent- halts) zu verhindern, muss ein*e Betroffene*r daher Eilrechtsschutz gem §80 Abs 5 VwGO suchen. Nach dieser Bestimmung kann ein Eilrechts- schutzantrag eingebracht werden, wenn der Antrag auf Erteilung oder Ver- längerung der Aufenthaltserlaubnis aufenthaltsrechtliche Wirkungen gem §81 Abs 3 und 4 AufenthG ausgelöst hat.1068 Bei letzteren handelt es sich um sogenannte „Fiktionswirkungen“.1069 Dies bedeutet, dass mit der An- tragstellung von Gesetzes wegen ein Recht auf einen fiktiven erlaubten oder geduldeten Aufenthalt einhergeht. Sollte ein solcher Antrag auf Ertei- lung bzw Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkungen entfalten, da die Ausreisepflicht – unabhängig von der Antragstellung – vollziehbar ist, ist ein Eilantrag gem §123 VwGO zu stellen.1070 Dieser un- terliegt im Vergleich zu §80 Abs 5 VwGO wesentlich strengeren Voraus- setzungen.1071 Konkret für den Vollzug der Ausreisepflicht bedeutet dies, dass die Ausreisepflicht grundsätzlich nach Ablauf der gesetzten Ausreise- frist vollziehbar wird. Sollte ein Eilrechtsschutzantrag eingebracht worden sein, tritt die Vollziehbarkeit erst nach rechtskräftigem Abschluss des Eil- rechtsschutzverfahrens ein.1072 Die Verwaltungsgerichte (VG) prüfen die „Verwaltungstätigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit“.1073 Die rechtskräftige Entscheidung eines überprüfenden VG ist verbindlich und abschließend.1074 Eine Ausnahme besteht, insofern der Verwaltung ein Ermessen bzw Beurteilungsspielraum1075 eingeräumt wird. Das in der vorliegenden Arbeit relevante Ermessen zielt immer auf die Rechtsfolgenseite einer gesetzlichen Norm ab.1076 In diesen Fällen hat die Verwaltung das Recht zur „Letztentscheidung“.1077 Den VG bleibt nur die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bzw ob das Ermessen im 1067 §113 Abs 1 VwGO. 1068 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §2 Rn245f. 1069 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §2 Rn248-264. 1070 Vgl Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht Rn1398. 1071 Vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §2 Rn247 und 281. 1072 §58 Abs 2 AufenthG; vgl Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht §2 Rn240. 1073 Maurer/Waldhoff, Verwaltungsrecht §7 Rn4. 1074 Vgl Maurer/Waldhoff, Verwaltungsrecht §7 Rn5. 1075 Zum Beurteilungsspielraum bzw zum unbestimmten Gesetzesbegriff siehe Maurer/Waldhoff, Verwaltungsrecht §7 Rn26ff. 1076 Vgl Maurer/Waldhoff, Verwaltungsrecht §7 Rn7. 1077 Maurer/Waldhoff, Verwaltungsrecht §7 Rn6 mwN. Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich 216 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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