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dung zu erlassen.1280 Dasselbe gilt im Asylverfahren, wenn im Zuge der
amtswegigen Prüfung des „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8
EMRK“ oder der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ festgestellt
wurde, dass die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen.1281
Verfestigung des Aufenthalts
Fremde, die einen der „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen-
den Gründen“ für zwölf Monate innehaben, steht die Umstiegsmöglich-
keit ins Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht offen. Demnach können In-
haber*innen einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ diese ent-
weder verlängern1282 oder auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ umstei-
gen. Ein rechtzeitig vor Ablauf gestellter Antrag bewirkt,1283 dass das Auf-
enthaltsrecht bis zur Verlängerung bzw bis zum Vorliegen einer rechts-
kräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehen bleibt.1284 Die Wir-
kungen eines solchen Antrags ähneln den „Fiktionswirkungen“ des deut-
schen AufenthG.1285 Die Rechtsfolge eines Verlängerungsantrags besteht
einerseits darin, dass bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen wiede-
rum eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ausgestellt wird;
andererseits, dass bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen eine „Rot-
Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wird.1286 Letztere sind der Nachweis von
Deutschkenntnissen auf A2-Niveau, ein Rechtsanspruch auf eine ortsübli-
che Unterkunft, eine ausreichende Krankenversicherung sowie dass der
Aufenthalt des*r Fremden zu keiner finanziellen Belastung für den öster-
3.
1280 §52 Abs 3 FPG und §10 Abs 3 AsylG. Vgl hierzu VwGH 21.9.2017,
Ra 2017/22/0128 Rn15 und 14.4.2016, Ra 2016/21/0077 Rn25 in Bezug auf
die Ausnahme gem §10 Abs 3 S 2 iVm §58 Abs 9 AsylG.
1281 §10 Abs 1 AsylG und §52 Abs 2 FPG. Siehe VwGH 12.11.2015, Ra
2015/21/0023 in Bezug auf die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
1282 Betreffend die Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
trifft das BFA eine kürzere Entscheidungspflicht von vier Monaten. §59 Abs 4
AsylG; vgl Ecker, Schnittstellen zwischen AsylG 2005 und NAG unter besonde-
rer Berücksichtigung von „Bleiberecht“ und Familienzusammenführung in
Filzwieser/Taucher (Hrsg), Asyl- und Fremdenrecht. Jahrbuch 2016 (2016) 83
(99).
1283 Jedoch frühestens drei Monate vor Gültigkeitsende.
1284 §59 Abs 1 AsylG.
1285 Siehe Kapitel 4.A.V.1.
1286 §59 Abs 4 AsylG. B. Österreich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik