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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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dung zu erlassen.1280 Dasselbe gilt im Asylverfahren, wenn im Zuge der amtswegigen Prüfung des „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK“ oder der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ festgestellt wurde, dass die jeweiligen Voraussetzungen nicht vorliegen.1281 Verfestigung des Aufenthalts Fremde, die einen der „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen- den Gründen“ für zwölf Monate innehaben, steht die Umstiegsmöglich- keit ins Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht offen. Demnach können In- haber*innen einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ diese ent- weder verlängern1282 oder auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ umstei- gen. Ein rechtzeitig vor Ablauf gestellter Antrag bewirkt,1283 dass das Auf- enthaltsrecht bis zur Verlängerung bzw bis zum Vorliegen einer rechts- kräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bestehen bleibt.1284 Die Wir- kungen eines solchen Antrags ähneln den „Fiktionswirkungen“ des deut- schen AufenthG.1285 Die Rechtsfolge eines Verlängerungsantrags besteht einerseits darin, dass bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen wiede- rum eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ausgestellt wird; andererseits, dass bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen eine „Rot- Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wird.1286 Letztere sind der Nachweis von Deutschkenntnissen auf A2-Niveau, ein Rechtsanspruch auf eine ortsübli- che Unterkunft, eine ausreichende Krankenversicherung sowie dass der Aufenthalt des*r Fremden zu keiner finanziellen Belastung für den öster- 3. 1280 §52 Abs 3 FPG und §10 Abs 3 AsylG. Vgl hierzu VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0128 Rn15 und 14.4.2016, Ra 2016/21/0077 Rn25 in Bezug auf die Ausnahme gem §10 Abs 3 S 2 iVm §58 Abs 9 AsylG. 1281 §10 Abs 1 AsylG und §52 Abs 2 FPG. Siehe VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023 in Bezug auf die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. 1282 Betreffend die Verlängerung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ trifft das BFA eine kürzere Entscheidungspflicht von vier Monaten. §59 Abs 4 AsylG; vgl Ecker, Schnittstellen zwischen AsylG 2005 und NAG unter besonde- rer Berücksichtigung von „Bleiberecht“ und Familienzusammenführung in Filzwieser/Taucher (Hrsg), Asyl- und Fremdenrecht. Jahrbuch 2016 (2016) 83 (99). 1283 Jedoch frühestens drei Monate vor Gültigkeitsende. 1284 §59 Abs 1 AsylG. 1285 Siehe Kapitel 4.A.V.1. 1286 §59 Abs 4 AsylG. B. Österreich 241 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Titel
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Untertitel
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Autor
Kevin Fredy Hinterberger
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
514
Kategorie
Recht und Politik
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