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sie bzw die Vorgängerbestimmungen in der Praxis seit 1999 keine prakti-
sche Relevanz entfalten.1304 Das Besondere hierbei ist, dass das „vorüberge-
hende Aufenthaltsrecht“ nicht wie üblicherweise in der österreichischen
Rechtsordnung durch einen Bescheid, also individuellen Verwaltungsakt,
sondern unmittelbar aufgrund einer Verordnung1305 der österreichischen
Bundesregierung entsteht.1306 Diese Norm nimmt somit einen Sondersta-
tus ein.1307 Folglich ist die Erteilung des Aufenthaltsrechts ohne individu-
elle Entscheidung und Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen mög-
lich, weshalb §62 AsylG nicht unter die Regularisierungsdefinition fällt
und vom Gegenstand der vorliegenden Arbeit ausgeschlossen ist.1308
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltstitel im NAG, bei denen
eine Inlandsantragstellung gem §21 Abs 2 NAG möglich ist, grundsätzlich
nicht untersucht werden, da es sich in der Regel um keine Regularisierun-
gen im Sinne der vorliegenden Arbeit handelt.1309 §§30a und 41a Abs 10
NAG werden in Kapitel 5.D.I.1.a. bzw Kapitel 5.C.V. thematisiert.
Kompetenzen und Behörden in Bezug auf das Fremdenrecht
Die Kompetenzen zur Gesetzgebung und Vollziehung sind im B-VG allge-
mein zwischen Bund und Ländern aufgeteilt,1310 dies basiert auf dem bun-
desstaatlichen Prinzip, das der österreichischen Verfassung innewohnt.1311
Im Hinblick auf das Fremden- und Asylrecht fällt die Kompetenz in Ge-
setzgebung und Vollziehung vor allem dem Bund zu.1312 In Österreich ist
IV.
b0314.peakserver.net/wp-content/uploads/2015/02/bleiberechtsbericht_03_10.
pdf (11.10.2018) 4.
1304 Siehe Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegs-
vertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999
geändert wird, BGBlII 133/1999; vgl Muzak, ÖJZ 1999.
1305 Siehe zur Verordnung im österreichischen Verwaltungsrecht Raschauer, Ver-
waltungsrecht Rn724ff.
1306 Vgl Muzak, ÖJZ 1999.
1307 So auch schon Muzak, ÖJZ 1999.
1308 Siehe Kapitel 2.A.II.3.a.
1309 Siehe Kapitel 2.A.II. und vertiefend Kind in Abermann/Czech/Kind/Peyrl §21
NAG Rn19-23.
1310 Art 10-15 B-VG; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht Rn235-289.
1311 Art 2 Abs 1 B-VG. Vgl Berka, Verfassungsrecht Rn155.
1312 Art 10 Abs 1 Z 3 und 7 B-VG; vgl Muzak in Kolonovits/Muzak/Piska/Perthold/
Strejcek 189 und allgemein zur Kompetenz nach Art 10 B-VG Öhlinger/Eber-
hard, Verfassungsrecht Rn241f.
Kapitel 4 – Der erforderliche Kontext für den integrierten Rechtsvergleich
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Title
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Subtitle
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Author
- Kevin Fredy Hinterberger
- Publisher
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 514
- Category
- Recht und Politik