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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Page - 307 - in Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich

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Person auf Dauer unzulässig ist.1776 In concreto betrifft dies Fälle, in denen die drohende Art 8 EMRK-Verletzung auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. In diesen Fällen ist sodann ein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ zu erteilen.1777 Die Duldung kennt aber auch die Sachverhaltskonstellation, in denen die Abschiebung der Betroffenen aus faktischen, von ihnen nicht zu vertreten- den Gründen unmöglich ist. Um eine Abschiebung durchführen zu können, benötigt das BFA – wie bereits mehrfach ausgeführt – eine Bewilligung des Herkunftsstaats in Form eines Heimreisezertifikats oder Reisedokuments der betroffenen Person. Wird eine solche Bewilligung von der für Österreich zuständigen Vertretungsbehörde nicht ausgestellt, kann der*die Fremde nicht abgeschoben werden und es liegt ein faktisches Abschiebehindernis vor. Entscheidend ist, ob die Person selbst für die Unmöglichkeit der Abschie- bung verantwortlich ist. Demgemäß normiert §46a Abs 3 FPG folgende Gründe, die von dem*der Fremden zu vertreten sind. Wenn die*der Fremde ihre*seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung ihrer*sei- ner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Nach dem VwGH muss eine „kausale Verbindung zwischen den in §46a Abs.3 FPG angeführten Hand- lungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen“.1778 Die Behörden verfügen hierbei über einen weiten Ermessensspielraum,1779 wobei dieser bereits durch einige höchstge- richtliche Entscheidungen eingeschränkt wurde. So kann allein aus der Mitteilung einer Vertretungsbehörde, dass die Identität bzw die Staatsange- hörigkeit einer Person nicht festgestellt werden kann, nicht geschlossen werden, dass die betreffende Person falsche Angaben über ihre Identität 1776 §9 Abs 3 BFA-VG. 1777 Siehe Kapitel 5.B.III. und Kapitel 5.C.III. 1778 VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078 Rn17 mit Hinweis auf ErläutRV 1078 BlgNR 24, 27. 1779 Ermessen in der österreichischen Diktion bedeutet, dass – im Gegensatz zu einer gebundenen Entscheidung – der Verwaltung ein „Entscheidungsspiel- raum“, mit anderen Worten mehrere Wahlmöglichkeiten, überlassen werden; vgl Raschauer, Verwaltungsrecht Rn573. Das eingeräumte Ermessen darf aber wiederum nicht so weit gehen, dass die Regelung im Sinne von Art 18 Abs 1 B-VG unbestimmt und somit verfassungswidrig ist. Siehe zu den verschiede- nen Arten von Ermessen Raschauer, Verwaltungsrecht Rn574-580. A. Nichtrückführbarkeit 307 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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