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Person auf Dauer unzulässig ist.1776 In concreto betrifft dies Fälle, in denen
die drohende Art 8 EMRK-Verletzung auf Umständen beruht, die ihrem
Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. In diesen Fällen ist sodann
ein „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ zu erteilen.1777
Die Duldung kennt aber auch die Sachverhaltskonstellation, in denen die
Abschiebung der Betroffenen aus faktischen, von ihnen nicht zu vertreten-
den Gründen unmöglich ist. Um eine Abschiebung durchführen zu können,
benötigt das BFA – wie bereits mehrfach ausgeführt – eine Bewilligung des
Herkunftsstaats in Form eines Heimreisezertifikats oder Reisedokuments der
betroffenen Person. Wird eine solche Bewilligung von der für Österreich
zuständigen Vertretungsbehörde nicht ausgestellt, kann der*die Fremde
nicht abgeschoben werden und es liegt ein faktisches Abschiebehindernis
vor.
Entscheidend ist, ob die Person selbst für die Unmöglichkeit der Abschie-
bung verantwortlich ist. Demgemäß normiert §46a Abs 3 FPG folgende
Gründe, die von dem*der Fremden zu vertreten sind. Wenn die*der Fremde
ihre*seine Identität verschleiert, einen Ladungstermin zur Klärung ihrer*sei-
ner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt
oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen
Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Nach dem VwGH muss eine
„kausale Verbindung zwischen den in §46a Abs.3 FPG angeführten Hand-
lungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der
Abschiebung bestehen“.1778 Die Behörden verfügen hierbei über einen
weiten Ermessensspielraum,1779 wobei dieser bereits durch einige höchstge-
richtliche Entscheidungen eingeschränkt wurde. So kann allein aus der
Mitteilung einer Vertretungsbehörde, dass die Identität bzw die Staatsange-
hörigkeit einer Person nicht festgestellt werden kann, nicht geschlossen
werden, dass die betreffende Person falsche Angaben über ihre Identität
1776 §9 Abs 3 BFA-VG.
1777 Siehe Kapitel 5.B.III. und Kapitel 5.C.III.
1778 VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0078 Rn17 mit Hinweis auf ErläutRV 1078
BlgNR 24, 27.
1779 Ermessen in der österreichischen Diktion bedeutet, dass – im Gegensatz zu
einer gebundenen Entscheidung – der Verwaltung ein „Entscheidungsspiel-
raum“, mit anderen Worten mehrere Wahlmöglichkeiten, überlassen werden;
vgl Raschauer, Verwaltungsrecht Rn573. Das eingeräumte Ermessen darf aber
wiederum nicht so weit gehen, dass die Regelung im Sinne von Art 18 Abs 1
B-VG unbestimmt und somit verfassungswidrig ist. Siehe zu den verschiede-
nen Arten von Ermessen Raschauer, Verwaltungsrecht Rn574-580.
A. Nichtrückführbarkeit
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik