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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten - Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
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Aufenthaltsrecht Den „nationalen Abschiebungsverboten“ gem §60 Abs 5 und 7 AufenthG kommt eine dem Asylberechtigtenstatus, Flüchtlingsstatus und subsidiären Schutzstatus nachgelagerte Schutzfunktion zu, wie oben bereits ausgeführt wurde.1824 Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wurden sie bereits als Duldungsgründe behandelt, wobei sie in Bezug auf die hier thematisierte Aufenthaltserlaubnis eine Erteilungsvoraussetzung darstellen. Bei einer An- tragsstellung gem §25 Abs 3 AufenthG obliegt der Ausländerbehörde unter Beteiligung des BAMF die Entscheidung über die Erteilung.1825 Kontextuell ist genau wie bei §25 Abs 5 AufenthG relevant, dass die Prüfung der „nationalen Abschiebungsverbote“ während des Asylverfah- rens durch das BAMF erfolgt.1826 In diesen Fällen, die als nationaler subsi- diärer Schutz bezeichnet werden können, ist die hier behandelte Aufent- haltserlaubnis aber wiederum nicht als Regularisierung zu qualifizieren. Für die vorliegende Arbeit ist vielmehr von Bedeutung, dass die Aufent- haltserlaubnis aus der Duldung heraus beantragt werden kann,1827 da da- durch der Regularisierungsbegriff erfüllt ist. Ist ein „zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot“ förmlich festgestellt worden, soll eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt wer- den.1828 Eine Ausnahme besteht bei Vorliegen der Ausschlussgründe.1829 Dies betrifft einerseits Fälle, in denen die Ausreise in einen anderen Dritt- staat, der sich aus den Akten oder den Aussagen des*der Ausländers*in er- gibt, zumutbar und möglich ist.1830 Andererseits sind jene Sachverhalts- konstellationen umfasst, in denen die Person wiederholt oder gröblich ge- gen solche Mitwirkungsverpflichtungen verstoßen hat, aufgrund derer die Ausreise in einen anderen Staat unmöglich oder unzumutbar gemacht wurde.1831 Als Beispiel hierfür kann das Vorlegen gefälschter Unterlagen b. 1824 Siehe Kapitel 5.A.I.2.a. 1825 §72 Abs 2 AufenthG. 1826 Siehe nur §42 S 1 dtAsylG. 1827 Siehe Kapitel 5.A.I.2.a. 1828 §25 Abs 3 AufenthG; vgl Koch in Kluth/Heusch §60 AufenthG Rn46. 1829 §25 Abs 3 S 1 und 2 AufenthG; vgl Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25 AufenthG Rn55-57. 1830 Vertiefend Göbel-Zimmermann in Huber (Hrsg), Kommentar Aufenthaltsge- setz2 (2016) §25 AufenthG Rn17-21. 1831 Siehe BVerwG, Urteil v22.11.2005, 1 C 18/04, NVwZ 2006, 711. A. Nichtrückführbarkeit 313 https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Title
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Subtitle
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
Author
Kevin Fredy Hinterberger
Publisher
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0272-0
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
514
Category
Recht und Politik
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