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Aufenthaltsrecht
Den „nationalen Abschiebungsverboten“ gem §60 Abs 5 und 7 AufenthG
kommt eine dem Asylberechtigtenstatus, Flüchtlingsstatus und subsidiären
Schutzstatus nachgelagerte Schutzfunktion zu, wie oben bereits ausgeführt
wurde.1824 Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wurden sie bereits als
Duldungsgründe behandelt, wobei sie in Bezug auf die hier thematisierte
Aufenthaltserlaubnis eine Erteilungsvoraussetzung darstellen. Bei einer An-
tragsstellung gem §25 Abs 3 AufenthG obliegt der Ausländerbehörde unter
Beteiligung des BAMF die Entscheidung über die Erteilung.1825
Kontextuell ist genau wie bei §25 Abs 5 AufenthG relevant, dass die
Prüfung der „nationalen Abschiebungsverbote“ während des Asylverfah-
rens durch das BAMF erfolgt.1826 In diesen Fällen, die als nationaler subsi-
diärer Schutz bezeichnet werden können, ist die hier behandelte Aufent-
haltserlaubnis aber wiederum nicht als Regularisierung zu qualifizieren.
Für die vorliegende Arbeit ist vielmehr von Bedeutung, dass die Aufent-
haltserlaubnis aus der Duldung heraus beantragt werden kann,1827 da da-
durch der Regularisierungsbegriff erfüllt ist.
Ist ein „zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot“ förmlich festgestellt
worden, soll eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt wer-
den.1828 Eine Ausnahme besteht bei Vorliegen der Ausschlussgründe.1829
Dies betrifft einerseits Fälle, in denen die Ausreise in einen anderen Dritt-
staat, der sich aus den Akten oder den Aussagen des*der Ausländers*in er-
gibt, zumutbar und möglich ist.1830 Andererseits sind jene Sachverhalts-
konstellationen umfasst, in denen die Person wiederholt oder gröblich ge-
gen solche Mitwirkungsverpflichtungen verstoßen hat, aufgrund derer die
Ausreise in einen anderen Staat unmöglich oder unzumutbar gemacht
wurde.1831 Als Beispiel hierfür kann das Vorlegen gefälschter Unterlagen
b.
1824 Siehe Kapitel 5.A.I.2.a.
1825 §72 Abs 2 AufenthG.
1826 Siehe nur §42 S 1 dtAsylG.
1827 Siehe Kapitel 5.A.I.2.a.
1828 §25 Abs 3 AufenthG; vgl Koch in Kluth/Heusch §60 AufenthG Rn46.
1829 §25 Abs 3 S 1 und 2 AufenthG; vgl Maaßen/Kluth in Kluth/Heusch §25
AufenthG Rn55-57.
1830 Vertiefend Göbel-Zimmermann in Huber (Hrsg), Kommentar Aufenthaltsge-
setz2 (2016) §25 AufenthG Rn17-21.
1831 Siehe BVerwG, Urteil v22.11.2005, 1 C 18/04, NVwZ 2006, 711.
A. Nichtrückführbarkeit
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https://doi.org/10.5771/9783748902720, am 28.01.2020, 12:12:37
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Titel
- Regularisierungen irregulär aufhältiger Migrantinnen und Migranten
- Untertitel
- Deutschland, Österreich und Spanien im Rechtsvergleich
- Autor
- Kevin Fredy Hinterberger
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0272-0
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 514
- Kategorie
- Recht und Politik